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# 26. Verordnung:Festsetzung des Eurowertes je LKFPunkt, der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse 2021

26. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 2021 über die Festsetzung des Eurowertes je LKFPunkt, der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2021

> Auf Grund des § 79 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Eurowert je LKFPunkt {#prov_eurowert_je_lkfpunkt}

Der für die LKFGebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKFPunkt wird ab dem Jahr 2021 für die Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:

1,64 €

1,48 €

## § 2 {#art_2}

### Kostendeckend ermittelte Eurowerte {#prov_kostendeckend_ermittelte_eurowerte}

Die Höhe der im § 1 festgesetzten Eurowerte ist gleich mit der Höhe der kostendeckend ermittelten Eurowerte.

## § 3 {#art_3}

### Amtliche Pflegegebühren {#prov_amtliche_pflegegebuhren}

Auf der Grundlage der für das Jahr 2021 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese ab 1. Jänner 2021 pro Pflegetag für Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:

1 258,10 €

902,00 €

475,80 €

322,90 €

184,30 €

## § 4 {#art_4}

### Zuschläge {#prov_zuschlage}

Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:

Zweibettzimmer

Einbettzimmer

42,60 €

106,40 €

42,60 €

106,40 €

31,40 €

43,60 €

## § 5 {#art_5}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

## § 6 {#art_6}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des EuroWertes je LKFPunkt sowie der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2020, LGBl. Nr. 107/2019, außer Kraft.