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# 37. Verordnung:Änderung des Betretungsverbotes von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19

37. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. März 2021, mit der die Verordnung über das Betretungsverbot von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

> Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2021, wird verordnet:

> Die Verordnung über das Betretungsverbot von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, LGBl. Nr. 132/2020, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 23/2021“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 33/2021“ ersetzt.

2. In § 8 wird die Wortfolge „28. März 2021“ durch die Wortfolge „2. Mai 2021“ ersetzt.

3. Dem § 8a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2021 treten § 7 Abs. 1 Z 3 sowie § 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. März 2021, in Kraft.“