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# 41. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 und des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

# (XVIII. GPStLT RV EZ 1115/1 AB EZ 1115/2)

41. Gesetz vom 23. Februar 2021 mit dem das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009 und das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen geändert werden

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009

> Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 33/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 43 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:

„(18) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2021 wie folgt vorzunehmen:

(19) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 18 ist die Summe aller im Dezember 2020 nach diesem Landesgesetz auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land und nach dem Steiermärkischen Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme des Kinderzuschusses und der Ergänzungszulage. Die Anpassung für das Kalenderjahr 2021 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, sowie dem Stmk. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 45/2016, erfasst sind, darf 35 € nicht überschreiten. Der Erhöhungsbetrag darf 35 € abzüglich der Anpassungen für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- und Versorgungsbezüge, ist Abs. 13 entsprechend anzuwenden.“

2. Dem § 83a wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2021 treten § 43 Abs. 18 und 19 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

#### Artikel 2

> Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 33/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 4 lautet:

„(4) Für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses im Kalenderjahr 2021 ist ein Betrag von € 2 677,81 heranzuziehen.“

2. Dem § 61 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2021 treten § 26 Abs. 4 sowie § 66 Abs. 5 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

3. Dem § 66 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Abs. 1 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2020 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2021 unter sinngemäßer Anwendung von § 43 Abs. 18 und 19 St. PG 2009 vorzunehmen.“