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# 47. Verordnung:Änderung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

47. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. April 2021, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes geändert wird

> Auf Grund des § 61 Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 – St.-BSG, LGBl. Nr. 24/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 92/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 20 „Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV)“

2. Der Einleitungssatz des § 1 lautet:

„Die §§ 1 bis 10, § 12, § 13 und § 14 Abs. 8 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass“

3. § 1 Z 1 lautet:

4. In der Überschrift des § 20 wird der Klammerausdruck „(Grenzwerteverordnung 2020 – GKV)“ durch den Klammerausdruck „(Grenzwerteverordnung 2021 – GKV)“ ersetzt.

5. Der Einleitungssatz des § 20 lautet:

„Die §§ 1 bis 10a, § 12, die §§ 14 bis 21, die §§ 23 bis 32 und § 33 Abs. 6 bis 8 sowie die Anhänge I bis VI der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass“

6. § 20 Z 1 lautet:

7. § 28 Abs. 1 Z 1 lautet:

8. § 28 Abs. 1 Z 7 lautet:

9. § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit Abschnitt 1 wird die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. L 262 vom 17. Oktober 2000, S. 21, geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission, ABl. Nr. L 279 vom 31. Oktober 2019, S. 54, geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission, ABl. Nr. L 175 vom 4. Juni 2020, S. 11, umgesetzt.“

10. In § 29 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16, 17 und 18 angefügt:

11. Dem § 31a wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, der Einleitungssatz des § 1, § 1 Z 1, die Überschrift und der Einleitungssatz des § 20, § 20 Z 1, § 28 Abs. 1 Z 1 und 7, § 29 Abs. 1 sowie § 29 Abs. 6 Z 15, 16, 17 und 18 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. April 2021, in Kraft.“