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# 50. Verordnung:Änderung des Betretungsverbotes von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19

50. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. April 2021, mit der die Verordnung über das Betretungsverbot von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

> Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2021, wird verordnet:

> Die Verordnung über das Betretungsverbot von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, LGBl. Nr. 132/2020, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 37/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 wird die Wortfolge „2. Mai 2021“ durch die Wortfolge „16. Mai 2021“ ersetzt.

2. Dem § 8a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2021 tritt § 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Mai 2021, in Kraft.“