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# 52. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992

# (XVIII. GPStLT RV EZ 1082/1 AB EZ 1082/4)

52. Gesetz vom 23. März 2021, mit dem das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992 geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 57/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Tourismusgemeinden sind jedenfalls von Amts wegen durch die Landesregierung mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 einem bereits bestehenden mehrgemeindigen Tourismusverband zuzuordnen.“

2. § 4 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Ein Tourismusverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ”Tourismusverband …” unter Anfügung des Namens der Tourismusgemeinde, für die er errichtet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband seinen Sitz. Der Tourismusverband ist berechtigt, im Geschäftsverkehr ein Emblem zu verwenden.

(3) Tourismusgemeinden, die ein gemeinsames oder gleichartiges Tourismusangebot haben und die als Region eine Einheit bilden, sollen zu einem gemeinsamen Tourismusverband zusammengeschlossen werden. Die Bildung eines solchen Verbandes ist über Antrag der betroffenen Tourismusgemeinden oder von Amts wegen durch die Landesregierung zu verordnen. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, in welcher dieser Tourismusgemeinden der Tourismusverband seinen Sitz hat und wie seine Bezeichnung lautet. Solche Tourismusverbände sind gemäß § 6 besonders zu fördern. Wird mit Verordnung eine Tourismusgemeinde einem bereits bestehenden mehrgemeindigen Tourismusverband zugeordnet, so kann die Tourismusgemeinde umgehend eine Vertreterin/einen Vertreter und ein Ersatzmitglied in die Tourismuskommission entsenden. Die Beitragspflicht der Tourismusinteressenten entsteht diesfalls bei bisherigen Nichttourismusgemeinden erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres und es erfolgt aus diesem Anlass keine gesonderte Neuwahl der Tourismuskommission.“

3. § 4 Abs. 6 und 7 lauten:

„(6) Wird gemäß Abs. 3 für mehrere Tourismusgemeinden ein Tourismusverband gebildet, so gehen das vorhandene Verbandsvermögen sowie sämtliche Rechte, Pflichten und Verträge der bisherigen Tourismusverbände im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Im Falle der Auflösung eines Tourismusverbands für mehrere Tourismusgemeinden ist das vorhandene Verbandsvermögen auf die neuerrichteten Tourismusverbände nach dem Verhältnis des Aufkommens an Interessentenbeiträgen in den Tourismusgemeinden aufzuteilen.

(7) Wird eine Gemeinde auf Grund der Einstufung gemäß § 2 Abs. 1 zur Tourismusgemeinde, so hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches bis zur Wahl der/des Vorsitzenden des Tourismusverbands die Aufgaben der/des Vorsitzenden wahrzunehmen. Im Fall des § 4 Abs. 3 hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, bis zur Wahl der/des Vorsitzenden deren/dessen Aufgaben wahrzunehmen. Die erste Sitzung der Vollversammlung (§ 7) hat innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab Inkrafttreten der neuen Ortsklasseneinteilung, stattzufinden.“

4. § 6 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Das Land fördert als Träger von Privatrechten dem Tourismus dienende Vorhaben ausschließlich in Tourismusgemeinden nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel. Derartige Vorhaben sind insbesondere Maßnahmen zur nationalen und internationalen Stärkung des Tourismusstandorts Steiermark im Wege der Angebotsentwicklung, des Marketings und Marktauftritts sowie touristische Projekte und Veranstaltungen mit wesentlicher regionaler und überregionaler Bedeutung für das Tourismusland Steiermark.

(2) Das Land hat 25 % des Landesanteils am Ertrag der Nächtigungsabgabe gemäß dem Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz – StNFWAG für Förderungen der regionalen Zusammenarbeit zu verwenden. Für die Vergabe der Mittel hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erstellen.“

5. Dem § 6 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Zumindest 15 % ihrer Einnahmen aus den Tourismusinteressentenbeiträgen (ausgenommen Erhöhungen) und der Nächtigungsabgabe haben die Tourismusverbände in Abstimmung mit der „Steirische Tourismus GmbH“ für Werbekooperationen, touristische Veranstaltungen, Produktbewerbungen, Destinationsmanagement, Messebesuche, touristische Projekte oder sonstige Marketingaktivitäten zu verwenden.

(4) Die Tourismusverbände haben zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit und im Sinne eines gesamtsteirisch einheitlichen touristischen Außenauftritts bei sämtlichen Werbemitteln, Marketingaktivitäten, bei Veranstaltungen und bei ihrem Internetauftritt stets auch die touristische Dachmarke des Landes Steiermark zu verwenden.“

6. In § 8 Abs. 1 dritter Satz wird der Verweis „§ 31 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 31 Abs. 2“ ersetzt.

7. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Vollversammlung wird von der/vom Vorsitzenden des Tourismusverbands einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich auf dem Postweg oder auf elektronischem Weg und mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. In der Einberufung sind die Tagesordnung und gegebenenfalls die zu wählenden Tourismuskommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gleichzeitig ist die Einberufung auf der Homepage des Tourismusverbands unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu veröffentlichen.“

8. § 9 Abs. 6 entfällt.

9. § 12 Z 3 lautet:

„3. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden Darlehen 20 % der im Voranschlag vorgesehenen gesetzlichen Einnahmen übersteigt,“

10. § 12 Z 6 lautet:

„6. die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern gemäß § 8 Abs. 2 bei der ersten Vollversammlung eines neuen Tourismusverbands.“

11. § 13 Abs. 1a Z 3. lautet:

„3. mit über 150 Wahlberechtigten aus vier Mitgliedern je Wahlvorschlagsgruppe.“

12. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) der Tourismuskommission ist eine Vertreterin/ein Vertreter der Gemeinde, in Tourismusverbänden gemäß § 4 Abs. 3 je eine Vertreterin/ein Vertreter jeder Tourismusgemeinde. Der Gemeinderat kann zur Vertreterin/zum Vertreter der Tourismusgemeinde die Bürgermeisterin/den Bürgermeister, ein Mitglied des Stadtsenates, ein Mitglied des Gemeinderates, ein gesetzliches Mitglied des Tourismusverbands oder eine Person, die eine mehrjährige Erfahrung im Tourismus aufweist, bestellen. Zur Vertreterin/Zum Vertreter der Tourismusgemeinde darf nicht bestellt werden, wer bereits von der Vollversammlung zum Mitglied der Tourismuskommission gewählt worden ist.“

13. § 13a Abs. 3 lautet:

„(3) Nach Anforderung eines Wählerverzeichnisses durch den Tourismusverband hat die Sitzgemeinde unverzüglich zu veranlassen, dass alle Tourismusgemeinden des Tourismusverbands Teilwählerverzeichnisse erstellen, die in ihrem Gemeindegebiet ansässigen Wahlberechtigten und die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten erheben sowie die Wahlberechtigten den Beitragsgruppen gemäß § 29 Abs. 1 zuordnen. Alle Tourismusgemeinden des Tourismusverbands haben diese Teilwählerverzeichnisse zu erstellen und der Sitzgemeinde des Tourismusverbands binnen 14 Tagen ab Aufforderung durch die Sitzgemeinde zu übermitteln. Die Sitzgemeinde hat sodann ehestmöglich ein einheitliches Gesamtwählerverzeichnis zu erstellen und dieses dem Tourismusverband und allen Tourismusgemeinden des jeweiligen Tourismusverbands zu übermitteln. Alle Tourismusgemeinden des Tourismusverbands haben das Gesamtwählerverzeichnis für die Dauer von fünf Arbeitstagen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen, sodass bis zur Vollversammlung noch mindestens fünf Tage verbleiben.“

14. § 16 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Landesregierung kann in der Geschäftsordnung für die Tourismusverbände festlegen, dass die Tourismuskommission für die Vorsitzende/den Vorsitzenden, die Stellvertreterin/den Stellvertreter und die Finanzreferentin/den Finanzreferenten eine Aufwandsentschädigung und für die Mitglieder der Tourismuskommission ein Sitzungsgeld beschließen kann; deren Höhe ist ebenfalls in der Geschäftsordnung festzulegen. Soweit den genannten Funktionärinnen/Funktionären durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung durch den Tourismusverband.“

15. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Tourismuskommission ist mindestens vier Mal jährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission verlangt.“

16. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer/innen und zwei Ersatzrechnungsprüfer/innen. Nicht zur Rechnungsprüferin/zum Rechnungsprüfer können Mitglieder der Tourismuskommission gewählt werden. Für die Wahl gilt § 18 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer/innen und Ersatzrechnungsprüfer/innen beträgt fünf Jahre; sie endet jedenfalls mit dem Ende der Funktionsperiode der Tourismuskommission.“

17. § 21 Abs. 2 Z 3 lautet:

„3. zu einem Beschluss der Tourismuskommission die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die Zustimmung von mehr als der Hälfte sowohl der gemäß § 13 Abs. 1a gewählten als auch die Zustimmung von mehr als der Hälfte der gemäß § 13 Abs. 3 entsendeten anwesenden Stimmberechtigten, jedoch für den Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung von Liegenschaften, die Aufnahme von Darlehen (ausgenommen jener gemäß § 12 Z 3), die Bestellung, Kündigung und Entlassung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers und die Festsetzung ihrer/seiner Bezüge die Zustimmung von zwei Drittel sowohl der gemäß § 13 Abs. 1a gewählten als auch die Zustimmung von zwei Drittel der gemäß § 13 Abs. 3 entsendeten anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist;“

18. § 23 lautet:

### „§ 23 Geschäftsstellen {#prov_23_geschaftsstellen}

Die Tourismusverbände können zur Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben Geschäftsstellen errichten; jeder Tourismusverband hat zumindest eine Geschäftsstelle an seinem Sitz zu errichten.“

19. § 25 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Jeder Tourismusverband hat eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer darf nicht gleichzeitig Mitglied der Tourismuskommission sein.

(2) Der Geschäftsführerin/Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Geschäftsstelle(n). Sie/Er ist der/dem Vorsitzenden für die ordnungsgemäße Besorgung ihrer/seiner Aufgaben verantwortlich.“

20. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Tourismusgemeinden haben, unbeschadet allfälliger Interessentenbeiträge auf Grund einer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 1 Z 5, den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 Abs. 1 StNFWAG an den jeweiligen Tourismusverband gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zu entrichten.“

21. In § 31 Abs. 2 lit. g wird der Punkt am Satzende durch das Wort „und“ ersetzt und wird dem § 31 Abs. 2 folgende lit. h angefügt:

„h) einer Unternehmerin/eines Unternehmers, die/der gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 verzichtet hat, in die Beitragsgruppen 3 – 7 fällt, und der Umsatz jenem einer Kleinunternehmerin/eines Kleinunternehmers entspricht.“

22. Die Überschrift des § 32 lautet:

### „Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes“ {#prov_sonderfalle_des_beitragspflichtigen_umsatzes}

23. § 32 Abs. 1 entfällt.

24. § 33 Abs. 4 lautet:

„(4) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid oder dem Umsatzsteuererkenntnis für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgeblich. Sofern nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr bilanziert wird und für die Umsatzsteuerjahreserklärung das abweichende Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum gewählt wurde, ist in den folgenden Jahren jeweils der Umsatz des Wirtschaftsjahres entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid oder dem Umsatzsteuererkenntnis für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgeblich, das im zweitvorangegangenen Kalenderjahr geendet hat.“

25. § 34 Abs. 2, 3 und 4 lauten:

„(2) Die Landesregierung hat die Interessentenbeiträge gemäß Abs. 1 entsprechend dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Verbraucherpreisindex 1986 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung zu ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 10 % gegenüber den bisher maßgebenden Beiträgen beträgt. Die neuerrechneten Tourismusinteressentenbeiträge sind auf volle Euro-Beträge abzurunden.

(3) Die Vollversammlung kann auf Antrag der Tourismuskommission die Interessentenbeiträge gemäß Abs. 1 bis zur dreifachen Höhe anheben, wenn dies zur Besorgung der Aufgaben des Tourismusverbands oder zum Haushaltsausgleich erforderlich ist. Die Erhöhung der Interessentenbeiträge darf für höchstens drei Jahre festgelegt werden. Die Verordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist von der/vom Vorsitzenden unverzüglich nach der Genehmigung für die Dauer der Geltung auf der Homepage des Tourismusverbands kundzumachen. Die Erhöhung der Interessentenbeiträge wird jeweils mit Beginn des der Kundmachung nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.

(4) Die Vollversammlung kann auf Antrag der Tourismuskommission die Interessentenbeiträge gemäß Abs. 1 um höchstens 30 % senken, wenn der Haushaltsausgleich gesichert ist und die dem Tourismusverband obliegenden Pflichten, insbesondere jene gemäß § 4 Abs. 4, erfüllt werden. Die Senkung der Interessentenbeiträge darf höchstens für drei Jahre festgelegt werden. Die Verordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist von der/vom Vorsitzenden unverzüglich nach der Genehmigung für die Dauer der Geltung auf der Homepage des Tourismusverbands kundzumachen. Die Senkung der Interessentenbeiträge wird jeweils mit Beginn des der Kundmachung nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.“

26. § 37 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Tourismusgemeinde hat dem Tourismusverband den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 Abs. 1 StNFWAG bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu überweisen. Dies gilt auch für Tourismusgemeinden nach § 4 Abs. 3.“

27. Die Überschrift des § 38 lautet:

### „Verpflichtung zur Duldung zwecks Errichtung und Erreichbarkeit von Einrichtungen und Zielen für Touristinnen/Touristen“ {#prov_verpflichtung_zur_duldung_zwecks_errichtung_und_erreichbarkeit_von_einrichtungen_und_zielen_fur_touristinnen_touristen}

28. § 38 Abs. 4 lautet:

„(4) Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft. Antragsberechtigt ist der Tourismusverband, die Gemeinde oder jener Rechtsträger, der die Einrichtung oder das Ziel errichten oder deren Erreichbarkeit gewährleisten will. Im Verfahren sind die Gemeinde, der Tourismusverband, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die Wirtschaftskammer Steiermark zu hören.“

29. § 39k Abs. 2 lautet:

„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

30. In § 41 wird nach dem Wort „gemäß“ der Verweis „§ 13a Abs. 3,“ eingefügt.

31. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

„§ 42a

### Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 52/2021 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_52_2021}

Die Funktionsperiode von Tourismuskommissionen, die im Zeitraum Jänner bis September 2021 enden würde, wird bis 30. September 2021 verlängert.“

32. Dem § 43 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2021 treten

1. § 42a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Mai 2021, in Kraft;

2. § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2, 3, 6 und 7, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 8 Abs. 1 dritter Satz, § 9 Abs. 2, § 12 Z 3 und 6, § 13 Abs. 1a Z 3. und Abs. 3, § 13a Abs. 3, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Z 3., § 23, § 25 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 3, § 31 Abs. 2 lit. g und h, die Überschrift des § 32, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2, 3 und 4, § 36 Abs. 5, § 37 Abs. 3, die Überschrift des § 38, § 38 Abs. 4, § 39k Abs. 2 und § 41 mit 1. Oktober 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 9 Abs. 6 und § 32 Abs. 1 außer Kraft.“