/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20210506_53/image001.jpg

# 53. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014

# (XVIII. GPStLT RV EZ 1083/1 AB EZ 1083/4)

53. Gesetz vom 23. März 2021, mit dem das Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014, LGBl. Nr. 100/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 41/2020, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des 3. Hauptstücks lautet „Spielapparate“.

b) Der Eintrag zu § 25 lautet „Aufstellung und Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten“.

c) Nach dem Eintrag „§ 36b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 62/2019“ wird die Zeile „§ 36c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/2021“ eingefügt.

2. § 1 und § 2 lauten:

## „§ 1 {#art_1}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

(1) Dieses Gesetz regelt:

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf:

## § 2 {#art_2}

### Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen}

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

(2) Die sonstigen Begriffe, insbesondere jene des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Art. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen.“

3. Die Überschrift des 3. Hauptstücks lautet:

#### „Spielapparate“

4. § 25 und § 26 lauten:

## „§ 25 {#art_25}

### Aufstellung und Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten {#prov_aufstellung_und_betrieb_von_unterhaltungsspielapparaten}

(1) Unterhaltungsspielapparate dürfen nur aufgestellt und betrieben werden, wenn an ihnen an einer gut sichtbaren Stelle zumindest folgende Informationen angebracht sind:

(2) Unterhaltungsspielapparate müssen nach ihrer Bauart, ihrem technischen Zustand und ihrem Programm so beschaffen sein, dass bei ihrem widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Spieler sowie unbeteiligter Personen entstehen kann (Betriebssicherheit).

## § 26 {#art_26}

### Verbotene Spielapparate {#prov_verbotene_spielapparate}

Verboten sind

5. In der Überschrift des § 27, § 27, § 28 Abs. 2 und 7 sowie § 29 Abs. 1, 2 Z 5 und 6 und Abs. 3 wird der Ausdruck „Spielapparat“ durch den Ausdruck „Unterhaltungsspielapparat“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

6. § 29 Abs. 2 Z 7 lautet:

7. Nach § 36b wird folgender § 36c eingefügt:

## „§ 36c {#art_36c}

### Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/2021 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_53_2021}

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 53/2021 ausgestellte Bescheinigungen gem. § 29 Abs. 3 für Spielapparate, die der Definition eines Geldspielapparates gem. § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b entsprechen, verlieren drei Monate nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2021, das ist mit Ablauf des 7. August 2021, ihre Gültigkeit. Ab diesem Zeitpunkt dürfen diese Geräte nicht mehr aufgestellt oder betrieben werden. Der Betreiber hat innerhalb dieser Dreimonatsfrist Spielapparate, die der Definition eines Geldspielapparates gem. § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b entsprechen, zu entfernen und die Entfernung der Behörde schriftlich mitzuteilen.“

8. Dem § 38 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, die Überschrift des 3. Hauptsücks, § 25, § 26, die Überschrift des § 27, § 27, § 28 Abs. 2 und 7, § 29 Abs. 1, 2 Z 5, 6 und 7 und Abs. 3 sowie § 36c mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Mai 2021, in Kraft.“