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# 58. Verordnung:Änderung der Personalausstattungsverordnung 2017

58. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Mai 2021, mit der die Personalausstattungsverordnung 2017 geändert wird

> Auf Grund des § 8 Abs. 2, 3 und 5 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird verordnet:

> Die Personalausstattungsverordnung 2017, LGBl. Nr. 99/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Pflegeheime haben unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner eine personelle Mindestausstattung zu gewährleisten. Diese personelle Mindestausstattung wird mit nachstehendem Personalschlüssel festgelegt:

Pflegestufen nach den pflegegeldgesetzlichen Bestimmungen

Personalschlüssel (Verhältnis vollzeitbeschäftigtes Personal zu Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern)

Stufe I

1 : 13,0

Stufe II

1 : 7,0

Stufe III

1 : 4,0

Stufe IV/keine Stufe

1 : 2,5

Stufe V

1 : 2,0

Stufe VI

1 : 1,7

Stufe VII

1 : 1,6“

2. § 1 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Bei einer länger als neun Wochen dauernden Abwesenheit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters darf deren/dessen Beschäftigungsausmaß nicht in den Personalschlüssel eingerechnet werden.

(4) Der Personalschlüssel kann im Einzelfall um bis zu 10 % unterschritten werden, soweit auf Grund von angeordneten Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz, Fach- und Hilfspersonal nicht im festgelegten Ausmaß zur Verfügung steht und die notwendige Pflege und Betreuung gewährleistet ist. Die Unterschreitung ist jedenfalls unverzüglich an die Behörde zu melden.“

3. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Fachpersonal für die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner setzt sich wie folgt zusammen:

4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

## „§ 6a {#art_6a}

### Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 58/2021 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_58_2021}

(1) Die Vorgaben des § 1 Abs. 1 sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 58/2021 zu erfüllen.

(2) Die Vorgaben des § 2 Abs. 1 sind innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 58/2021 zu erfüllen.“

5. Der Text des § 7a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2020 ist § 1 Abs. 4 mit 27. März 2020 in Kraft getreten.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2021 treten § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 2 Abs. 1 und § 6a mit 1. Mai 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 außer Kraft.“

6. § 8 entfällt.