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# 61. Verordnung:Änderung der Festlegung einer zusätzlichen Maßnahme zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19

61. Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark, mit der die Verordnung, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme festgelegt wird, geändert wird

> Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 und des § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2021, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der die Verordnung, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme festgelegt wird, LGBl. Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird folgender § 3 angefügt:

## „§ 3 {#art_3}

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 61/2021, das ist der 28. Mai 2021, außer Kraft.“