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# 73. Verordnung:Änderung der Erklärung des Gesäuses und des anschließenden Ennstales bis zur Landesgrenze sowie des Wildalpener Salzatales zu Naturschutzgebieten

73. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Juni 2021, mit der die Verordnung über die Erklärung des Gesäuses und des anschließenden Ennstales bis zur Landesgrenze sowie des Wildalpener Salzatales zu Naturschutzgebieten geändert wird

> Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Erklärung des Gesäuses und des anschließenden Ennstales bis zur Landesgrenze sowie des Wildalpener Salzatales zu Naturschutzgebieten, LGBl. Nr. 56/1958, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/1959, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

## „§ 1a {#art_1a}

(1) Innerhalb des Naturschutzgebietes Wildalpener Salzatal wird ein eigener Gebietsteil als Wildnisgebiet „Steirisches Lassingbachtal samt Einhänge zur Salza“ ausgewiesen.

(2) Für das Wildnisgebiet gelten die §§ 4a bis 4d.

(3) Die Abgrenzung des Wildnisgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:40.000 (Anhang 2) und von 21 mit den Grundstücksgrenzen teilweise übereinstimmenden Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anhang 3).“

2. § 4 lautet:

## „§ 4 {#art_4}

Ausnahmen von den in § 2 genannten Verboten können zugelassen werden, wenn die natürlichen Erscheinungsformen dieses Gebietes in ihrer Ganzheit nicht mit nachhaltiger Wirkung wesentlich verändert werden.“

3. Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4d eingefügt:

## „§ 4a {#art_4a}

(1) Die Ausweisung des Wildnisgebietes dient der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des Gebietsteiles. Geschützt werden insbesondere:

(2) Für das Wildnisgebiet ist die internationale Anerkennung nach der Kategorie Ib der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and National Ressources – IUCN) anzustreben.

## § 4b {#art_4b}

Alle Maßnahmen, die den Schutzzweck und die Ziele im Wildnisgebiet verbessern, stellen keine verbotenen Handlungen dar. Solche Maßnahmen sind in einem Managementplan festzulegen und betreffen insbesondere:

## § 4c {#art_4c}

Im Wildnisgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

## § 4d {#art_4d}

(1) Handlungen der Einforstungsberechtigten sind im Rahmen ihrer urkundlichen Rechte in der Managementzone des Wildnisgebietes durch Verbote nach § 4c Z 2, 6 und 7 nicht erfasst.

(2) Ausnahmen von den in § 4c genannten Verboten können nach Anhörung der Wildnisgebietsverwaltung für

4. § 5 entfällt.

5. In § 6 wird nach der Wortfolge „ihrer Kundmachung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „das ist der 25. Juli 1958,“ eingefügt.

6. Dem § 6 wird folgender § 7 angefügt:

## „§ 7 {#art_7}

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/1959 ist von Anhang 1 die Beschreibung der Abgrenzung des I. Naturschutzgebietes mit 31. Juli 1959 in Kraft getreten.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2021 treten