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# 74. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019

# (XVIII. GPStLT RV EZ 760/1 AB EZ 760/4)

# [CELEX-Nr.: 32016R1012]

74. Gesetz vom 15. Juni 2021, mit dem das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2019 geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2019, LGBl. Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu § 12 lautet „(entfallen)“.

b) Nach dem Eintrag „§ 25 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 25a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.

2. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die auf Grund des § 3 Abs. 4 oder § 24 Abs. 4 ihr in einem anderen Bundesland genehmigtes Zuchtprogramm in der Steiermark durchführen, haben die genehmigten Änderungen unter Vorlage des rechtswirksam geänderten Zuchtprogramms unverzüglich vorzulegen.“

3. § 4 Abs. 6 entfällt.

4. § 10 Z 1 lautet:

5. § 12 entfällt.

6. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

## „§ 25a {#art_25a}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 und § 10 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 6 und § 12 außer Kraft.“