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# 77. VerordnungÄnderung der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung

77. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2021, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird

> Auf Grund der Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2021, des Art. 7 Abs. 3 und 4 und des Art. 39 des Landes-Verfassungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 115/2017, wird verordnet:

> Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 45/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 129/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 8 lit. b lautet:

2. § 3 Abs. 1 Z 14 lautet:

3. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a letzter Satz lautet:

„Jedes Mitglied der Landesregierung hat der Landesregierung vierteljährlich über die von ihm gewährten Förderungen und Beihilfen, für deren Vergabe keine Richtlinien bestehen und deren Höhe im Einzelfall höchstens 2.500 Euro beträgt, zu berichten.“

4. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c lautet:

5. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann in besonderen Situationen verfügen, dass Sitzungen in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Für Videokonferenzen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, soweit sie auf Sitzungen anzuwenden sind, sinngemäß.“

6. Dem § 14a wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2021 treten § 3 Abs. 1 Z 8 lit. b, Z 14, Z 15 lit. a letzter Satz und lit. c sowie § 6 Abs. 1 letzter Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2021, in Kraft.“