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# 83. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetzes 2013

# (XVIII. GPStLT RV EZ 1378/1 AB EZ 1378/2)

83. Gesetz vom 15. Juni 2021, mit dem das Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des § 27 Abs. 1a des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 168/2020, beschlossen:

> Das Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013, LGBl. Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

#### „1. Abschnitt

#### Bestellungsverfahren für Schulleitungen“

2. Nach § 4 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

#### „2. Abschnitt

#### Beauftragung mit der Vertretung der Schulleitung

## § 4a {#art_4a}

### Vertretung der Schulleitung {#prov_vertretung_der_schulleitung}

(1) Für den Fall einer Verhinderung der Leitung einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule kann für einen längstens zweimonatigen Zeitraum, abweichend von § 27 Abs. 1 LLDG 1985, eine geeignete Landes(vertrags)lehrperson von der Leitung nach Anhörung der Schulkonferenz mit deren Vertretung beauftragt werden.

(2) Von einer derartigen Beauftragung zur Leitungsvertretung ist die Schulbehörde in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Schulbehörde kann die von der Leitung vorgenommene Beauftragung untersagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Eignung zur Leitungsvertretung vorliegen.

(4) Im Falle der Verhinderung dieser Person ist die Vertretung durch die gemäß § 27 Abs. 1 LLDG 1985 vorgesehene Landeslehrperson wahrzunehmen.“

3. Vor § 5 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

#### „3. Abschnitt

#### Schlussbestimmungen“

4. Dem § 5 wird folgender § 6 angefügt:

## „§ 6 {#art_6}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2021 treten die Abschnittsbezeichnung 1, der 2. Abschnitt und die Abschnittsbezeichnung 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. August 2021, in Kraft.“