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# 85. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes

# (XVIII. GPStLT RV EZ 1409/1 AB EZ 1409/2)

85. Gesetz vom 6. Juli 2021, mit dem das Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) In Angelegenheiten des inneren Dienstes sind die Bezirkshauptmannschaften der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann als Vorständin/Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstellt, die/der sich zu diesem Zweck der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors bedient.“

2. Der bisherige § 6a erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 6b“.

3. Vor § 6b wird folgender § 6a eingefügt:

## „§ 6a {#art_6a}

### Sprengelübergreifende Zusammenarbeit {#prov_sprengelubergreifende_zusammenarbeit}

(1) Die Landesregierung kann, wenn es im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, mit Verordnung

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß Abs. 1 anhängigen Verfahren sind, wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, von der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuführen.“

4. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2021 treten § 2 Abs. 3, § 6a und § 6b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. August 2021, in Kraft.“