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# 88. Verordnung:Zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

88. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. September 2021, mit der zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen getroffen werden

> Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2021, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Auflagen für das Betreten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen {#prov_auflagen_fur_das_betreten_von_kinderbildungs_und_betreuungseinrichtungen}

Beim Betreten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach dem Stmk. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 und während des gesamten Aufenthalts ist von nicht betriebsangehörigen Personen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

## § 2 {#art_2}

### Auflagen und Bedingungen für den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung {#prov_auflagen_und_bedingungen_fur_den_betrieb_der_kinderbildungs_und_betreuungseinrichtung}

(1) Der Erhalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos die Hygienekonzepte und Leitfäden des Landes Steiermark umzusetzen, welche insbesondere Vorgaben für das Durchlüften, das Reinigen und das Desinfizieren von Räumlichkeiten sowie allgemeine Hygienemaßnahmen für Kinder, Personal, externe Personen und Begleitpersonen beinhalten.

(2) Aktivitäten sind, wo dies pädagogisch sinnvoll und organisatorisch möglich erscheint, ins Freie zu verlagern.

## § 3 {#art_3}

### Zeitlicher Geltungsbereich {#prov_zeitlicher_geltungsbereich}

(1) Diese Verordnung tritt mit 17. September 2021 in Kraft und mit Ablauf des 8. Juli 2022 außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. September 2021, mit der zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen getroffen werden, LGBl. Nr. 87/2021, außer Kraft.