/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20210930_90/image001.jpg

# 90. Verordnung:Änderung der zusätzlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

90. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. September 2021, mit der die Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geändert wird

> Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2021, wird verordnet:

> Die Verordnung, mit der zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen getroffen werden, LGBl. Nr. 88/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

## „§ 2a {#art_2a}

### Auflagen und Bedingungen für zu betreuende Kinder in Horten {#prov_auflagen_und_bedingungen_fur_zu_betreuende_kinder_in_horten}

(1) Voraussetzung für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern in Horten gemäß dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 ist, dass diese einen gültigen Corona-Testpass vorweisen, welcher eine geringe epidemiologische Gefahr bescheinigt.

(2) Unter Corona-Testpass ist eine von der Schule ausgestellte Dokumentation über die für jede Schülerin bzw. jeden Schüler erbrachten Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr zu verstehen.

(3) Schülerinnen und Schüler, welche diesen Corona-Testpass nicht vorlegen, haben beim Betreten der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einen nach der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 geltenden Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr zu erbringen.“

2. Nach § 3 wird folgender § 4 samt Überschrift eingefügt:

## „§ 4 {#art_4}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung LGBl. Nr. 90/2021 tritt § 2a mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 30. September 2021, in Kraft.“