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# 99. Verordnung:Steiermärkische COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021

99. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. November 2021 über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Steiermärkische COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021)

> Auf Grund der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Betriebsstätten, Kultureinrichtungen, Gastgewerbebetriebe {#prov_betriebsstatten_kultureinrichtungen_gastgewerbebetriebe}

(1) Über § 4 Abs. 1 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 441/2021 idF BGBl. II Nr. 456/2021, hinaus und abweichend von § 4 Abs. 2 der 3. COVID-19-MV haben Kunden beim Betreten, Befahren und Verweilen in Kundenbereichen von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen sowie in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Die Ausnahmen von der Maskentragepflicht gemäß § 19 Abs. 4 bis 6 der 3. COVID-19-MV finden Anwendung.

(2) Sofern es sich nicht um Zusammenkünfte gemäß § 2 handelt, gilt Abs. 1 auch für Besucher von Kultureinrichtungen im Sinne des § 8 Abs. 5 der 3. COVID-19-MV sowie Einrichtungen zur Religionsausübung.

## § 2 {#art_2}

### Zusammenkünfte {#prov_zusammenkunfte}

Abweichend von § 12 Abs. 3 Z 2 der 3. COVID-19-MV sind Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern nur zulässig, wenn der Verantwortliche sicherstellt, dass nur Teilnehmer mit einem vorzuweisenden 2G-Nachweis im Sinne der 3. COVID-19-MV eingelassen werden. § 19 Abs. 11 der 3. COVID-19-MV findet Anwendung.

## § 3 {#art_3}

### Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime, Ordinationen und stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe {#prov_kranken_und_kuranstalten_alten_und_pflegeheime_ordinationen_und_stationare_wohneinrichtungen_der_behindertenhilfe}

(1) Das Betreten von Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen und Ordinationen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Mitarbeiter ist nur mit einem vorzuweisenden 2,5G-Nachweis im Sinne der 3. COVID-19-MV zulässig, der für die gesamte Dauer des Aufenthalts gültig ist.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für

## § 4 {#art_4}

### Zeitlicher Geltungsbereich {#prov_zeitlicher_geltungsbereich}

Diese Verordnung tritt mit 8. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2021 außer Kraft.