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# 102. Kundmachung:Wiedergabe der am 16. November 2021 auf der Homepage des Landes Steiermark kundgemachten Steiermärkischen COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021

102. Wiedergabe der am 16. November 2021 auf der Homepage des Landes Steiermark kundgemachten Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Steiermärkische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021)

> Auf Grund des § 5 Abs. 2 Steiermärkisches Kundmachungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2015, wird die auf der Homepage des Landes Steiermark am 16. November 2021 kundgemachte nachstehende Verordnung wiedergegeben. Diese Wiedergabe hat nur Mitteilungscharakter. Die wiedergegebene Verordnung ist mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. November 2021, in Kraft getreten.

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. November 2021 über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Steiermärkische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021)

> Auf Grund der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Allgemeine Bestimmungen {#prov_allgemeine_bestimmungen}

(1) Als Maske im Sinn dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

(2) Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt beim Zusammentreffen von Personen in geschlossenen Räumen, mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs, die Verpflichtung zum Tragen einer Maske sofern zumindest eine weitere Person anwesend ist, die nicht dem gemeinsamen Haushalt angehört und das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.

## § 2 {#art_2}

### Verkehrsmittel {#prov_verkehrsmittel}

Über § 4 Abs. 3 Z 1 der 5. COVID-19-SchuMaV hinausgehend ist in Reisebussen im Gelegenheitsverkehr eine Maske zu tragen.

## § 3 {#art_3}

### Gastgewerbe {#prov_gastgewerbe}

Über § 6 der 5. COVID-19-SchuMaV hinausgehend hat der Kunde vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz eine Maske zu tragen. Dies gilt auch beim erneuten Verlassen des Verabreichungsplatzes.

## § 4 {#art_4}

### Beherbergungsbetriebe {#prov_beherbergungsbetriebe}

Über § 7 der 5. COVID-19-SchuMaV hinausgehend ist in für Gäste allgemein zugänglichen Bereichen eine Maske zu tragen.

## § 5 {#art_5}

### Orte der beruflichen Tätigkeit {#prov_orte_der_beruflichen_tatigkeit}

Über § 10 der 5. COVID-19-SchuMaV hinausgehend ist an Orten der beruflichen Tätigkeit durchgehend eine Maske zu tragen, sofern physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann und nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

## § 6 {#art_6}

### Ausnahmen {#prov_ausnahmen}

Die Ausnahmen nach § 20 der 5. COVID-19-SchuMaV gelten auch für diese Verordnung.

## § 7 {#art_7}

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

Soweit in dieser Verordnung auf die 5. COVID-19-SchuMaV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 465/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2021. Wenn die 5. COVID-19-SchuMaV aufgehoben wird, gelten die Verweise als Verweise auf die inhaltlich gleichen Regelungen deren Nachfolgeverordnung.

## § 8 {#art_8}

### Zeitlicher Geltungsbereich {#prov_zeitlicher_geltungsbereich}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 5. Dezember 2021 außer Kraft.