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# 110. Verordnung:Änderung der Steiermärkischen Seveso-Betriebe Verordnung

110. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 2021, mit der die Steiermärkische Seveso-Betriebe Verordnung geändert wird

> Auf Grund § 11 Abs. 1 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017, LGBl. Nr. 61/2017, wird verordnet:

> Die Steiermärkische Seveso-Betriebe Verordnung, LGBl. Nr. 75/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 12 Abs. 3 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes haben bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebsstätten, auf die das Steiermärkische Seveso-Betriebe Gesetz keine Anwendung findet, sowie bei der Übermittlung von Angaben an die Behörde, die für die Erstellung der externen Notfallpläne zuständig ist, zusammenzuarbeiten.“

2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

## „§ 13a {#art_13a}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2021 tritt § 11 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. November 2021, in Kraft.“