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# 112. Verordnung:Änderung der Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung

112. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 2021, mit der die Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, LGBl. Nr. 87/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2020, wird verordnet:

> Die Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 16/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 8 und 9 angefügt:

2. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 198/2013“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 212/2015“ ersetzt.

3. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Kaufdatum (Datum der Übergabe) ist erforderlichenfalls durch geeignete Unterlagen (z. B. Lieferschein) nachzuweisen.“

4. § 4 lautet:

### „§ 4 {#prov_4}

### Anforderung an die Überprüfung {#prov_anforderung_an_die_uberprufung}

Die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte hat durch eine von der Landesregierung anerkannte Werkstätte nach den „Anforderungen an die Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten“ (Anlage 1) und gegebenenfalls einschlägigen technischen Normen zu erfolgen.“

5. In § 9 Abs. 2 wird die Notifikationsnummer „XX/XXXX/A“ durch die Notifikationsnummer „2014/0538/A“ ersetzt.

6. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/1535, notifiziert (Notifikationsnummer 2021/0538/A).“

7. Dem § 10 wird folgender § 11 angefügt:

### „§ 11 {#prov_11}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 112/2021 treten § 2 Abs. 2 Z 7, 8 und 9 und Abs. 3 Z 2, § 3 Abs. 3, § 4, § 9 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Dezember 2021, in Kraft.“

8. Die Anlage 1 wird neu erlassen.