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# 117. Gesetz:4. COVID-19-Sammelgesetz

# (XVIII. GPStLT RV EZ 1795/1 AB EZ 1795/3)

117. Gesetz vom 14. Dezember 2021, mit dem das Steiermärkische Behindertengesetz, das Steiermärkische Gewaltschutzeinrichtungsgesetz, das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz, das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz, das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, das Steiermärkische Pflegeheimgesetz, das Steiermärkische COVID-19-Fristengesetz und das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz geändert werden (4. COVID-19-Sammelgesetz)

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes

> Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird „§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 8 NAG“ durch „§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 13 NAG“ ersetzt.

2. In § 59 Abs. 24 Z 2 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2022“ ersetzt.

3. Dem § 59 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 treten

#### Artikel 2

#### Änderung des Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetzes

> Das Steiermärkische Gewaltschutzeinrichtungsgesetz, LGBl. Nr. 17/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2022“ ersetzt.

2. Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 tritt Abs. 3 Z 2 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.“

#### Artikel 3

#### Änderung des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes

> Das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2022“ ersetzt.

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 tritt Abs. 5 Z 2 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.“

#### Artikel 4

#### Änderung des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes

> Das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 51/2021, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag „§ 31 Übergangsbestimmungen“ wird die Zeile „§ 31a Weitergewährung von Leistungen“ eingefügt;

b) nach dem Eintrag „§ 32 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 32a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.

2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

## „§ 31a {#art_31a}

### Weitergewährung von Leistungen {#prov_weitergewahrung_von_leistungen}

Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den Zeitraum für die Gewährung von Leistungen zu verlängern. Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.“

3. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

## „§ 32a {#art_32a}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 treten das Inhaltsverzeichnis und § 31a mit 31. Dezember 2021 in Kraft. Mit 31. Dezember 2022 treten im Inhaltsverzeichnis die Zeile „§ 31a Weitergewährung von Leistungen“ und § 31a außer Kraft.“

#### Artikel 5

#### Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes

> Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 46 Abs. 30 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2022“ ersetzt.

2. Dem § 46 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 tritt Abs. 30 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.“

#### Artikel 6

#### Änderung des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes

> Das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 10 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2022“ ersetzt.

2. Dem § 26 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 tritt Abs. 10 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.“

#### Artikel 7

#### Änderung des Steiermärkischen COVID-19-Fristengesetzes

> Das Steiermärkische COVID-19-Fristengesetz, LGBl. Nr. 35/2020, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, wird wie folgte geändert:

1. In § 4 wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.

2. Der Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 tritt § 4 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.“

#### Artikel 8

#### Änderung des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes

> Das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 4/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 45/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.

2. In § 22a Abs. 6 wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.

3. Dem § 22a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 treten § 13 Abs. 7 und § 22a Abs. 6 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.“