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# 118. Gesetz:Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 und des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967

# (XVIII. GPStLT IA EZ 1812/1 AB EZ 1812/2)

118. Landesgesetz, mit dem die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 und das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert werden

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967

> Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Nach dem Eintrag „§ 56 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung“ wird die Zeile „§ 56a Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz“ eingefügt.

2. § 34 Abs. 3 zweiter Halbsatz lautet:

„das Recht auf (elektronische) Akteneinsicht kann von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht geltend gemacht werden.“

3. § 56 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung einberufen wurden und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Zahl der am Tag der Sitzung dem Gemeinderat tatsächlich angehörenden Mitglieder (Ist-Stand) und nicht von der im § 15 Abs. 1 vorgeschriebenen vollen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates (Soll-Stand) bestimmt.“

4. § 56a lautet:

## „§ 56a {#art_56a}

### Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz {#prov_beschlussfassung_im_umlaufweg_oder_in_einer_videokonferenz}

(1) Abweichend von § 59 können Sitzungen des Gemeinderates unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch Umlaufbeschluss oder in einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Behandlung eines Misstrauensvotums und die Wahl von Gemeindeorganen dürfen nicht in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen. Öffentliche Sitzungen des Gemeinderates sowie die Behandlung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses dürfen darüber hinaus in einer Videokonferenz behandelt werden, wenn die Videokonferenz unter Einhaltung der Vorgaben des § 59 Abs. 1a im Internet übertragen wird.

(2) § 58a Z 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall der Nichteinhaltung der folgenden Bestimmungen.

(3) Eine Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates kann der Bürgermeister durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufweg ersetzen. Eine förmliche Einberufung (§ 51) entfällt in einem solchen Fall.

(4) Die Abgabe einer Erklärung nach Abs. 3 hat mit E-Mail an eine vom Bürgermeister bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen. Für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates über keine E-Mail-Adresse verfügt, ist die Abgabe einer Erklärung schriftlich zulässig. Die Erklärung ist gültig, wenn sie bis zu dem vom Bürgermeister bestimmten Zeitpunkt per E-Mail an der vorgegebenen E-Mail-Adresse oder schriftlich im Gemeindeamt einlangt. Die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Anträge sollen nach Möglichkeit fünf Tage spätestens aber 48 Stunden vor diesem Zeitpunkt an alle Mitglieder des Gemeinderates übermittelt werden. Die Übermittlung hat gemäß § 34 Abs. 1a oder sonst auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Der Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat.

(5) Bei Beschlüssen im Umlaufweg ist abweichend von § 60 und § 60a nachträglich Folgendes zu dokumentieren:

(6) Verfügen sämtliche Mitglieder des Gemeinderates über die erforderlichen technischen Voraussetzungen, können Beschlüsse auch in einer Videokonferenz gefasst werden. Die Einberufung zu einer Videokonferenz hat durch den Bürgermeister derart zu erfolgen, dass sie spätestens 48 Stunden vor der Videokonferenz jedem Mitglied des Gemeinderates zukommt. Mit der Einberufung sind die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung zu übermitteln. Die Übermittlung hat gemäß § 34 Abs. 1a oder sonst auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Die übrigen Voraussetzungen des § 51 sind dabei nicht zu beachten. Im Fall einer öffentlichen Sitzung ist bei ihrer Abhaltung für eine zeitgleiche Übertragung im Internet zu sorgen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 59 Abs. 1a vorliegen.

(7) Für die Verhandlungsschriften über Sitzungen, die in einer Videokonferenz abgehalten werden, gelten die §§ 60 und 60a.“

5. Dem § 108 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 treten in Kraft:

#### Artikel 2

#### Änderung des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967

> Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Nach dem Eintrag „§ 51 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung“ wird die Zeile „§ 51a Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz“ eingefügt.

2. § 51 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Gemeinderates zur Sitzung eingeladen wurden und, sofern dieses Statut oder andere Gesetze für bestimmte Beratungsgegenstände nicht eine höhere Anwesenheitspflicht anordnen, mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig.“

3. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

## „§ 51a {#art_51a}

### Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz {#prov_beschlussfassung_im_umlaufweg_oder_in_einer_videokonferenz_2}

(1) Abweichend von § 50 Abs. 1 können die Sitzungen des Gemeinderates auch ohne Vorliegen von Gründen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden; bei der Behandlung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses ist jedoch zu beachten, dass solche Sitzungen gemäß Abs. 5 letzter Satz zeitgleich im Internet übertragen werden.

(2) Eine Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates kann der Bürgermeister durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufweg ersetzen. Eine förmliche Einberufung im Sinne des § 49 entfällt in einem solchen Fall.

(3) Die Abgabe einer Erklärung nach Abs. 2 hat mit E-Mail an eine vom Bürgermeister bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen, wobei eine Erklärung gültig ist, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt. Für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates über keine E-Mail-Adresse verfügt, ist die Abgabe einer Erklärung schriftlich zulässig. Die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Anträge sollen nach Möglichkeit fünf Tage spätestens aber 48 Stunden vor diesem Zeitpunkt an alle Mitglieder des Gemeinderates übermittelt werden. Die Übermittlung hat auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Der Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat.

(4) Bei Beschlüssen im Umlaufweg ist folgendes nachträglich zu dokumentieren:

(5) Verfügen sämtliche Mitglieder des Gemeinderates über die erforderlichen technischen Voraussetzungen, so können auch Beschlüsse in einer Videokonferenz gefasst werden. Die Einberufung einer solchen Videokonferenz hat durch den Bürgermeister derart zu erfolgen, dass sie spätestens 48 Stunden vor der Konferenz jedem Mitglied des Gemeinderates zukommt. Mit der Einberufung sind die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung den Mitgliedern des Gemeinderates zu übermitteln. Die Übermittlung hat auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Die übrigen Voraussetzungen der Einberufung gemäß § 49 sind dabei nicht zu beachten. Im Fall einer öffentlichen Sitzung ist bei ihrer Abhaltung für eine zeitgleiche Übertragung im Internet gemäß § 50 Abs. 3 zu sorgen.

(6) Verhandlungsschriften über Sitzungen, die in einer Videokonferenz abgehalten werden, haben die Vorgaben des § 53 zu erfüllen.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Stadtsenat sowie die Verwaltungsausschüsse, die vorberatenden Gemeinderatsausschüsse, den Kontrollausschuss und die Bezirksräte. Die sonst dem Bürgermeister zugewiesenen Aufgaben fallen bei den genannten Ausschüssen dem jeweiligen Obmann und bei den Bezirksräten dem jeweiligen Bezirksvorsteher zu.“

4. Dem § 113 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, § 51 Abs. 1 und § 51a mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 16. Dezember 2021, in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Mit 1. Juli 2022 treten das Inhaltsverzeichnis und § 51 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019 wieder in Kraft.“