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# 119. Gesetz:Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz-Novelle 2021

# (XVIII. GPStLT RV EZ 1794/1 AB EZ 1794/2)

119. Gesetz vom 14. Dezember 2021, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, geändert wird (Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz-Novelle 2021)

> Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2018, beschlossen:

> Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 – StPEG 2004, LGBl. Nr. 71/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 40/2021, wird geändert wie folgt:

1. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) eines Schulsprengels einer von einer Gemeinde erhaltenen Pflichtschule sowie die Erweiterung des Sprengels einer Sonderschulklasse gemäß § 18 Abs. 4 erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften.“

2. § 35 lautet:

#### „§ 35

### Gastschulbeiträge {#prov_gastschulbeitrage}

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Schulsprengels ihren Hauptwohnsitz haben (Gastschülerinnen/Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Hauptwohnsitzgemeinde Beiträge vorzuschreiben, wenn

(2) Die Vorschreibung und Entrichtung von Gastschulbeiträgen entfällt, sofern mit der Hauptwohnsitzgemeinde eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 abgeschlossen ist.

(3) Gastschulbeiträge pro Schulpflichtige/Schulpflichtigen werden ermittelt, indem die Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwandes durch die Gesamtzahl der Schülerinnen/Schüler (einschließlich der Gastschülerinnen/Gastschüler) geteilt wird.

(4) Für eine Gastschülerin/einen Gastschüler gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 hat die Hauptwohnsitzgemeinde für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diese Gastschülerin/diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 ist möglich.“

3. § 35a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Ermittlung, Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Kosten dieses Betreuungspersonals sowie etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten erfolgt durch den jeweiligen Schulerhalter. Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 31. Dezember jeden Jahres die voraussichtlichen Kosten für das Betreuungspersonal den beitragspflichtigen Gemeinden und dem Land für das laufende Schuljahr vorzuschreiben und bis zum 30. September die Kosten des abgelaufenen Schuljahres abzurechnen. Spätestens bis zum 31. Dezember des abgelaufenen Schuljahres ist die Zahlung abzuwickeln.“

4. § 47 Abs. 1 lit. c lautet:

5. Dem § 57 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) In der Fassung der Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetz-Novelle 2021, LGBl. Nr. 119/2021, treten § 20 Abs. 1, § 35, § 35a Abs. 3 und § 47 Abs. 1 lit. c mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“