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# 123. Verordnung:Regelung des Ausmaßes der Neuauspflanzungen

123. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 2021, mit der das Ausmaß der Neuauspflanzungen geregelt wird

> Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2020, LGBl. Nr. 91/2020, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Höchstgrenze {#prov_hochstgrenze}

Die Höchstgrenze für die Genehmigung von Neuauspflanzungen beträgt 15 Hektar.

## § 2 {#art_2}

### Zeitlicher Geltungsbereich {#prov_zeitlicher_geltungsbereich}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit 31. Juli 2022 außer Kraft.