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# 129. Verordnung:Änderung der StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015

129. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 2021, mit der die StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 geändert wird

> Auf Grund des § 46 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, wird verordnet:

> Die StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015, LGBl. Nr. 2/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 33/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 wird das Wort „Dolmetschtätigkeit“ durch die Wortfolge„(Online-)Dolmetschtätigkeit“ ersetzt.

2. Im Einleitungssatz des § 8 Abs. 2 wird das Wort „Gebärdensprachdolmetschleistungen“ durch die Wortfolge „(Online-)Gebärdensprachdolmetschleistungen“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „29 Euro“ durch den Betrag „30 Euro“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „25 Euro“ durch den Betrag „26 Euro“ ersetzt.

5. In § 8 Abs. 2a Z 1 wird der Betrag „25 Euro“ durch den Betrag „26 Euro“ ersetzt.

6. In § 8 Abs. 2a Z 2 wird der Betrag „25 Euro“ durch den Betrag „26 Euro“ ersetzt.

7. Dem § 10 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 129/2021 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannnten Betreuungszuschläge gemäß Anlage 2 gelten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 129/2021 als aufgrund der Rechtslage der Novelle LGBl. Nr. 129/2021 zuerkannt.“

8. Dem § 11a wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 129/2021 treten § 8 Abs. 1, 2, 2a, § 10 Abs. 10 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

9. Die Anlagen 1 (Leistungsbeschreibungen), 2 (Entgeltkatalog) und 3 (Ab- und Verrechnungsbestimmungen) werden neu erlassen.