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# 2. Gesetz:Steiermärkische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2021

# (XVIII. GPStLT RV EZ 1729/1 AB EZ 1729/2)

2. Gesetz vom 16. November 2021, mit dem das Steiermärkische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 geändert wird (Steiermärkische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2021)

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966, LGBl. Nr. 209/1966, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 lit. b lautet:

2. § 10 Abs. 1 lit. b lautet:

3. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Stehen aus dem Personalstand jener Dienststellen, die Bedienstete in die Leistungsfeststellungskommission zu entsenden haben, die für die Bildung der Leistungsfeststellungskommissionen erforderlichen Bediensteten nicht zur Verfügung, so sind diese aus dem Personalstand anderer Dienststellen zu bestellen.“

4. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Bediensteten die Protokollführerinnen/Protokollführer.“

5. § 16 Abs. 1 lit. b lautet:

6. § 17 Abs. 1 lit. b lautet:

7. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen werden von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise drei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind aus dem Kreise der Bediensteten (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) zu bestellen.“

8. § 18 Abs. 6 lautet:

„(6) Stehen aus dem Personalstand jener Dienststellen, die Bedienstete in die Disziplinarkommissionen zu entsenden haben, die für die Bildung der Disziplinarkommissionen erforderlichen Bediensteten nicht zur Verfügung, so sind diese aus dem Personalstand anderer Dienststellen zu bestellen.“

9. § 18 Abs. 10 lautet:

„(10) Die Bestellungen der Bediensteten gemäß § 16 Abs. 1 lit. a und b sowie § 17 Abs. 1 lit. a und b haben auf Vorschlage der Bildungsdirektorin/des Bildungsdirektors mit der Maßgabe zu erfolgen, dass erforderlichenfalls auch sonstige Bedienstete des Schulqualitätsmanagements in Vorschlag gebracht werden können. Werden die Vorschläge trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so sind die Bestellungen ohne Vorschlag vorzunehmen.“

10. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Vertretung der durch die Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen ist bei jeder Disziplinarkommission nach den für die Bestellung der Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung eine Disziplinaranwältin/ein Disziplinaranwalt nebst drei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu bestellen.“

11. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Bediensteten die Protokollführerinnen/Protokollführer.“

12. § 25 lautet:

„Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission und die Vorsitzende/der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen haben der Bildungsdirektion die Einleitung solcher Verfahren zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

13. Dem § 27 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) In der Fassung der Steiermärkischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2021, LGBl. Nr. 2/2022, treten § 9 Abs. 1 lit. b, § 10 Abs. 1 lit. b, § 12 Abs. 6, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 lit. b, § 17 Abs. 1 lit. b, § 18 Abs. 1, 6 und 10, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und § 25 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Jänner 2022, in Kraft.“