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# 5. Verordnung:Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen COVID-19-Schulverordnung 2021/22

5. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Jänner 2022, mit der die Land- und forstwirtschaftliche COVID-19-Schulverordnung 2021/22 geändert wird

> Auf Grund der §§ 13, 15, 16, 25, 37, 38, 39, 41 45, 46, 47, 49, 59, 65, 71, 94a und 96b des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2021, und § 3 des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes 2000, LGBl. Nr. 24/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, wird verordnet:

> Die Land- und forstwirtschaftliche COVID-19-Schulverordnung 2021/22, LGBl. Nr. 96/2021, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 111/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Z 2 lit. d wird die Zahl „360“ durch die Zahl „270“ ersetzt und entfällt die Wendung „, b“.

2. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

## „§ 32a {#art_32a}

### Sicherheitsphase ab November 2021 {#prov_sicherheitsphase_ab_november_2021}

(1) Für die Zeit vom 22. November 2021 bis 26. Februar 2022 wird für den Schulbetrieb jedenfalls die Anwendung der Risikostufe 3 angeordnet. Kooperationen zum Zweck der Lernunterstützung, der psychosozialen Unterstützung und zur Beratung von Schülerinnen/Schülern abschließender Klassen zur Bildungs- und Berufswahl sind zulässig.

(2) Abweichend von § 24 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 bis 3 haben alle Personen während des Aufenthaltes in der Schule oder im Internat (ausgenommen Schlafräume) eine FFP2-Maske zu tragen. § 5 Abs. 7 ist auch auf das Tragen des MNS anzuwenden.

(3) Weiters wird abweichend von dieser Verordnung angeordnet:

(4) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, so kann dieser Nachweis durch einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. a oder b ersetzt werden.“

3. In § 34 Abs. 3 wird die Zahl „90“ durch die Zahl „60“ ersetzt und entfällt die Wendung „PCR-“.

4. Der Text des § 36 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2022 treten § 32a mit 22. November 2021, § 4 Z 2 lit. d und § 34 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Jänner 2022, in Kraft.“