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# 7. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Rundfunkabgabegesetzes

# (XVIII. GPStLT IA EZ 1749/1 AB EZ 1749/2)

7. Gesetz vom 16. November 2021, mit dem das Steiermärkische Rundfunkabgabegesetz geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Rundfunkabgabegesetz, LGBl. Nr. 36/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Der um die Einhebungsvergütung gemäß Abs. 2 verminderte Abgabenertrag ist für folgende Maßnahmen zweckgewidmet:

2. § 6 lautet:

## „§ 6 {#art_6}

### Verweise {#prov_verweise}

Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2022 treten § 5 Abs. 3 und § 6 mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“