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# 21. Verordnung:Änderung der Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

# [CELEX-Nr.: 32019L1832]

21. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Februar 2022, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes geändert wird

> Auf Grund des § 61 Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 – St.-BSG, LGBl. Nr. 24/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 24 Abweichungen“ und vor dem 11. Abschnitt „11. Abschnitt Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (zu den §§ 42 bis 46 St. BSG)“ folgende Zeilen eingefügt:

2. Nach Abschnitt 10 wird folgender 10a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

#### „10a. Abschnitt

#### Persönliche Schutzausrüstung (zu § 41 St.-BSG)

## § 24a {#art_24a}

### Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung {#prov_anwendung_von_bestimmungen_der_verordnung_uber_den_schutz_der_arbeitnehmer_innen_durch_personliche_schutzausrustung}

### (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V) {#prov_verordnung_personliche_schutzausrustung_psa_v}

Die §§ 1 bis 16 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Dienststellen, Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Zitates

„§ 69 Abs. 1 ASchG“ das Zitat „§ 41 Abs. 1 St.-BSG“,

„§§ 69 und 70 ASchG“ das Zitat „§ 41 St.-BSG“,

„§ 4 ASchG“ das Zitat „§ 4 St.-BSG“,

„§ 5 ASchG“ das Zitat „§ 5 St.-BSG“,

„§ 7 Z 9 ASchG“ das Zitat „§ 7 Z 9 St.-BSG“,

„§ 13 ASchG“ das Zitat „§ 11 Abs. 2 St.-BSG“ und

„§§ 12 und 14 ASchG“ das Zitat „§ 11 und 12 St.-BSG“

an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitgeber/innen“ und „Betriebsangehörige“ die Begriffe „Bedienstete“, „der Dienstgeber“ und „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten, auf den Begriff „Arbeitsstätte“ die Begriffsbestimmung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 St.-BSG anzuwenden ist und an Stelle des Verweises auf die Bildschirmarbeitsverordnung – B-SV, BGBl. II Nr. 124/1998, der Verweis auf den 10. Abschnitt und auf die Verordnung optische Strahlung (VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010 der Verweis auf den 9b. Abschnitt tritt.“

3. Nach § 28 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Verweise in der gemäß § 24a als Landesrecht geltenden Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V), sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 77/2014.“

4. Nach § 29 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Durch Abschnitt 10a wird die Richtlinie (EU) 2019/1832 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen, ABl. L 279 vom 31. Oktober 2019, S. 35, umgesetzt.“

5. Dem § 31a wird folgender Abs. 13 angefügt:

„ (13) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, Abschnitt 10a, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 7a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2022, in Kraft.“