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# 35. VerordnungÄnderung der Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen

35. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. April 2022, mit der die Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geändert wird

> Auf Grund der § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen getroffen werden, LGBl. Nr. 88/2021, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 32/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird das Datum „8. Juli 2022“ durch das Datum „25. April 2022“ ersetzt.

2. Dem § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In der Fassung LGBl. Nr. 35/2022 tritt § 3 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. April 2022 in Kraft.“