/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20220629_48/image001.jpg

# 48. Gesetz:Schulreformgesetz-Novelle 2022

# (XVIII. GPStLT RV EZ 2222/1 AB EZ 2222/2)

48. Gesetz vom 14. Juni 2022, mit dem das StBOG 1979 geändert wird (Schulreformgesetz-Novelle 2022)

> Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Schulzeitgesetzes 1985, in der Fassung BGBl Nr. 232/2021, beschlossen:

> Das StBOG 1979, LGBl. Nr. 74/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 44 Abs.4 lautet:

„(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulleitung für die unumgänglich notwendige Zeit, höchstens aber für eine Woche, IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen, oder wenn diese Unterrichtsform nicht möglich ist oder aufgrund der Unterrichts- oder Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, diese Zeit für schulfrei erklären. Über diesen Zeitraum hinaus kann die Bildungsdirektion für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen, oder wenn diese Unterrichtsform nicht möglich ist oder aufgrund der Unterrichts-und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung für schulfrei erklären.“

2. Dem § 49 wird folgender Absatz 13 angefügt:

„(13) In der Fassung der StBOG-Novelle 2022, LGBl. Nr. 48/2022, tritt § 44 Abs. 4 mit 1. Juli 2022 in Kraft.“