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# 50. Verordnung:Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993

50. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 2022, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

> Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2021, wird verordnet:

> Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.105/2021, wird wie folgt geändert:

#### Artikel 1

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 7b Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen im Rahmen des Förderungsprogrammes 2022/2023“ die Zeile „§ 7c Anpassungen für die Förderungsprogramme 2020 bis 2023 betreffend § 7a und § 7b“ eingefügt.

2. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:

## „§7c {#art_7c}

### Anpassungen für die Förderungsprogramme 2020 bis 2023 betreffend § 7a und § 7b {#prov_anpassungen_fur_die_forderungsprogramme_2020_bis_2023_betreffend_7a_und_7b}

Die Kosten je Quadratmeter Nutzfläche dürfen maximal € 2.600,-- betragen. Bei energetisch innovativen Projekten (z. B. wenn die Vorgaben gemäß den Tabellen nach § 4 Abs. 2, die ab 01.01.2021 gelten, um 10 % unterschritten werden), Holzkonstruktionen, kleingliedrigen Objekten (maximal 9 Wohneinheiten), Projekten mit Gemeinschaftsräumen, Objekten in Ortskernen sowie betreutem bzw. betreubarem Wohnen dürfen die Kosten je Quadratmeter Nutzfläche maximal € 2.850,-- betragen. Im Rahmen des Förderungsprogrammes 2022/2023 betragen die förderbaren Kosten höchstens € 2.100,-- je Quadratmeter Nutzfläche.“

#### Artikel 2

Artikel 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Juli 2022, in Kraft.