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# 53. Gesetz:Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 und des Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetzes 2014

# (XVIII. GPStLT IA EZ 2325/1 AB EZ 2325/2)

53. Gesetz vom 5. Juli 2022, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010 und das Steiermärkische Landeshaushaltsgesetz 2014 geändert werden

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### (Verfassungsbestimmung)

#### Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 2010

> Das Landes-Verfassungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 115/2017, wird wie folgt geändert:

1. Art. 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Entwurf eines Landesfinanzrahmens und, falls sich wesentliche Parameter des vom Landtag beschlossenen Landesfinanzrahmens geändert haben, auch den Entwurf einer Änderung des Landesfinanzrahmens so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser spätestens zeitgleich mit dem Entwurf des Landesbudgets beschlossen werden kann.“

2. Art. 41 Abs. 12 Z 3 entfällt.

3. Dem Art. 81a wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2022 tritt Art. 19 Abs. 2 mit 1. Juli 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 41 Abs. 12 Z 3 außer Kraft.“

#### Artikel 2

#### Änderung des Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetzes 2014

> Das Steiermärkische Landeshaushaltsgesetz 2014, LGBl. Nr. 176/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 12 lautet:

## „§ 12 {#art_12}

### Vorlagepflichten für den Landesfinanzrahmen und den Strategiebericht {#prov_vorlagepflichten_fur_den_landesfinanzrahmen_und_den_strategiebericht}

Das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat die für die Erstellung des Entwurfes des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig von den haushaltsleitenden Organen einzufordern, dass der Landtag den von der Landesregierung vorgelegten Entwurf des Landesfinanzrahmens zeitgleich mit dem Entwurf des Landesbudgets beschließen kann.“

2. § 27 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Der IT- und Amtssachaufwand sind von dem für diese Angelegenheiten jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung zu budgetieren.“

3. § 40 Z 1 entfällt.

4. Dem § 63a wird folgender Abs. 4 angefügt.

„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2022 treten in Kraft: