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# 55. Verordnung:Änderung des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Südweststeiermark

55. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2022, mit der das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark geändert wird

> Auf Grund der §§ 11 und 13 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022, wird verordnet:

> Das Regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark, LGBl. Nr. 88/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs.1 entfällt die Wendung „LGBl. Nr. 99/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 99/2014“.

2. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „14“ durch die Zahl „15“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 2 entfallen die Wendungen „i.d.F. LGBl. Nr. 37/2012“ und „i.d.F. LGBl. Nr. 58/2011“, und es wird in der angeführten Tabelle das Wort „Schwanberg“ durch die Wortfolge „Bad Schwanberg“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 3 entfallen die Wendungen „i.d.F. LGBl. Nr. 37/2012“ und „i.d.F. LGBl. Nr. 58/2011“.

5. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „Straß – Spielfeld“ durch die Wortfolge „Straß in Steiermark“ ersetzt.

6. In § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a entfällt die Wortfolge „i.d.F. LGBl. Nr. 58/2011“.

7. In § 5 Abs. 4 Z 3 wird nach der Wortfolge „nördlich des Bahnhofes Weststeiermark“ die Wortfolge „sowie nordwestlich des Bahnhofes Wettmannstätten“ eingefügt.

8. Dem § 5 Abs. 4 Z 3 wird folgende Ziffer 4 angefügt:

9. In § 5 Abs. 5 Z 3 wird die Wendung „i.d.g.F.“ durch die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021“ ersetzt.

10. In § 6 Abs. 1 entfällt die Wendung „i.d.F. LGBl. Nr. 57/2014“.

11. In § 6 Abs. 2 entfällt die Wendung „i.d.F. LGBl. Nr. 131/2014“.

12. In § 8 Abs. 1 entfällt die Wendung „i.d.F. LGBl. Nr. 139/2015“.

13. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

## „§10a {#art_10a}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2022 treten § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 4 Abs. 2, 3 und 4, § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 5 Abs. 4 Z 3 und 4, § 5 Abs. 5 Z 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Juli 2022, in Kraft.“

14. Die Anlage 1 wird neu erlassen.