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# 60. Verordnung:Steiermärkische Landwirtschaftliche Schülerheimbeitragsverordnung

60. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. August 2022 über die Höhe der an landwirtschaftlichen Schulen einzuhebenden Beiträge für die Unterbringung und Verpflegung in Schülerheimen (Steiermärkische Landwirtschaftliche Schülerheimbeitragsverordnung)

> Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 146/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2022, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Beiträge für Unterbringung und Verpflegung {#prov_beitrage_fur_unterbringung_und_verpflegung}

pro Tag

wöchentlich

monatlich

Verpflegung

Frühstück

€ 0,60

€ 3,00

€ 12,00

Jause

€ 0,60

€ 3,00

€ 12,00

Mittagessen

€ 3,60

€ 18,00

€ 72,00

Abendessen

€ 1,20

€ 6,00

€ 24,00

Tagesverpflegung gesamt

€ 6,00

€ 30,00

€ 120,00

Unterbringung

-

€ 50,00

€ 200,00

Beitrag gesamt

-

80,00

320,00

Alle Beträge verstehen sich in Euro inklusive 10 % Umsatzsteuer.

## § 2 {#art_2}

### Verrechnung {#prov_verrechnung}

(1) Der wöchentliche Beitrag für die Verpflegung von Berufsschülern gelangt zur Verrechnung, wenn die vollständige Verpflegung (Frühstück, Jause, Mittagessen, Abendessen) in Anspruch genommen wird. In allen anderen Fällen ist die jeweilige Kombination in Rechnung zu stellen.

(2) Der Beitrag für die Unterbringung von Berufsschülern ist eine unteilbare Wochengebühr und wie folgt zu entrichten:

(3) Der monatliche Beitrag für die Verpflegung von Fachschülern gelangt zur Verrechnung, wenn die vollständige Verpflegung (Frühstück, Jause, Mittagessen, Abendessen) in Anspruch genommen wird. In allen anderen Fällen ist die jeweilige Kombination in Rechnung zu stellen.

(4) Der Beitrag für die Unterbringung von Fachschülern ist eine unteilbare Monatsgebühr und wie folgt zu entrichten:

## § 3 {#art_3}

### Ausnahmen von der Entrichtung des Beitrags für die Verpflegung {#prov_ausnahmen_von_der_entrichtung_des_beitrags_fur_die_verpflegung}

(1) Der jeweilige Beitrag für die Verpflegung ist nicht zu entrichten, wenn die Verpflegung nicht in Anspruch genommen wird:

(2) Ausgenommen sind überdies nur ganze Tage, an welchen die Verpflegung nicht in Anspruch genommen wird.

## § 4 {#art_4}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2022 in Kraft.