/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20220825_61/image001.jpg

# 61. GesetzÄnderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956

# (XVIII. GPStLT AB EZ 2308/4 RV EZ 2308/1)

61. Gesetz vom 5. Juli 2022, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 54/2021, wird wie folgt geändert:

1. Vor der Untergliederungsbezeichung „1. Abschnitt“ wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

2. In § 1 wird vor dem Text nach der Paragrafenüberschrift die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt.

3. § 1a lautet:

## „§ 1a {#art_1a}

### Sprachliche Gleichbehandlung {#prov_sprachliche_gleichbehandlung}

Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.“

4. In § 1b entfallen die Buchstabenabkürzung, Fundstelle und Satzzeichen „- EPG, BGBl. Nr. 135/2009“.

5. § 4a Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Berufsregelungengesetzes – StBRG anzuwenden.“

6. § 4a Abs. 4 lautet:

„(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind die Nachweise gemäß § 9 StBRG.“

7. § 4a Abs. 5 Z 2 lautet:

8. In § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 1 lit. a, § 16a Abs. 3, § 17b Abs. 1, § 29a Abs. 3, § 29b Abs. 1 und 3, § 31 m Abs. 6, § 31 n Abs. 3b Z 1 und 2, § 39 Abs. 3 und 7, § 41c Abs. 1 und 2, § 49a Abs. 1 Z 1, § 49b Abs. 7, § 49 c Abs. 1 Z 1 und 2, § 55 Abs. 4 Z 3 lit. b, § 55e Abs. 3 und § 110 Abs. 1 entfällt jeweils das Wort „Graz“.

9. In § 12 Abs. 3 wird die Buchstabenabkürzung „St.-MSchKG“ durch Gesetzesverweis „Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz – St. MSchKG“ ersetzt.

10. § 16 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Anrechnung für die Begründung des Anspruchs auf den Ruhegenuss und für das Ausmaß des Ruhegenusses erfolgt nur gegen Nachzahlung der Pensionsbeiträge für die anzurechnenden Vordienstzeiten. Eine Beitragsnachzahlung entfällt für Zeiten, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt zurückgelegt wurden sowie für Zeiten, für die die Stadt einen Überweisungsbetrag nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes erhalten hat.“

11. § 16a Abs. 2 Z 2, 3 und 4 lauten:

12. In § 16a Abs. 2 Z 8 lautet der Klammerausdruck „(Fachhochschulgesetz)“.

13. § 17f Abs. 5 lautet:

„(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG und nach § 17d dieses Gesetzes ist Abs. 4 nicht anzuwenden, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nicht überschreiten. Solche Werktagsüberstunden gelten als Mehrdienstleistungen und sind

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit überschreiten, ist auf sie Abs. 4 anzuwenden.“

14. In § 17h Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegestufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.“

15. In § 18 Abs. 7 entfallen die Wortfolge und Satzzeichen „, LGBl. Nr. 130 in der jeweils geltenden Fassung,“.

16. In § 20 Abs. 7 wird der Ausdruck „der Beamte“ durch den Ausdruck „Der Beamte“ ersetzt.

17. In § 27a Abs. 3 Z 6 entfällt der Verweis „, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2013“.

18. In § 29 Abs. 9 letzter Satz lautet:

„Für die Höchstbemessungsgrundlage der Folgejahre ist § 181 Abs. 4 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark auch auf die Beamten der Stadt anzuwenden.“

19. § 29a Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Stadt hat allen nach dem 31. Dezember 1944 geborenen Beamten ab 1. Jänner 2003 eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG zu erteilen.

(2) So weit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit dem nach § 13 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994 eingerichteten Zentralausschuss eine Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten.“

20. § 31a Abs. 3 dritter Satz lautet:

„Der Überstundenzuschlag beträgt

der Grundvergütung.“

21. Nach § 31c Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG und nach § 17d dieses Gesetzes, beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 50 % und ab der neunten Stunde 100 % der Grundvergütung, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nicht überschreiten.“

22. § 31c Abs. 4 lautet:

„(4) Für Dienste gemäß Abs. 3, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleistet werden, gebührt für jede Stunde eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,169 ‰ des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Beamtinnen/Beamte bei den geriatrischen Gesundheitszentren der Stadt gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,309 ‰ des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“

23. § 37 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Im Zusammenhang mit dieser Leistungsverpflichtung gelten die Bestimmungen des Abschnittes II des Dritten Teiles des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG.“

24. In § 37 Abs. 2 wird der Verweis „nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967,“ durch die Wortfolge „nach dem B-KUVG“ ersetzt.

25. In § 37 Abs. 2a wird der Verweis „nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2002,“ durch die Wortfolge „nach dem B-KUVG“ ersetzt.

26. In § 37a Abs. 3 wird der Gesetzestitel und die Fundstelle „Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967“ durch die Buchstabenabkürzung „B-KUVG“ ersetzt.

27. Nach der Paragrafennummer „§ 39“ wird die Überschrift „Gebührenurlaub“ eingefügt.

28. § 39 Abs. 5 Z 1, 2 und 3 lauten:

28a. § 39 Abs. 5 Z 4 entfällt.

29. In § 39 Abs. 8 wird die Buchstabenabkürzung und Fundstelle „St.-MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002,“ durch die Buchstabenabkürzung „St. MSchKG“ ersetzt.

30. In § 41a Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz -“.

31. In § 41a Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „Landeshauptstadt Graz“ jeweils durch den Ausdruck „Stadt“ ersetzt.

32. § 41b lautet:

## „§ 41b {#art_41b}

### Mutterschutz, Elternkarenz {#prov_mutterschutz_elternkarenz}

Das St. MSchKG gilt für die Beamten der Stadt.“

33. § 41c Abs. 3 lautet:

„(3) Das Freijahr kann frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit beantragt werden und mit jedem Monatsersten beginnen.“

34. In § 41c Abs. 7 lautet:

„(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch einen Karenzurlaub (Karenzurlaubsteil) bis zu drei Monaten, einen auf einen Rechtsanspruch beruhenden Karenzurlaub (Karenzurlaubsteil) von mehr als drei Monaten, ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, oder gemäß § 4 St. MSchKG, durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer (vorläufigen) Suspendierung oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.“

35. In § 41e Abs. 1 Z 1 entfallen die Satzzeichen und Fundstelle „, BGBl. Nr. 367/1967,“.

36. In § 41e Abs. 3 Z 1 entfallen die Satzzeichen und Fundstelle „, BGBl. Nr. 76/1985“.

37. In § 42 Abs. 5 wird der Verweis auf „Artikel 58b B-VG“ durch den Verweis auf „Art. 59b B-VG“ ersetzt.

38. In § 42 Abs. 6 Z 1 entfällt der Ausdruck „Amtsführender Präsident des Landesschulrates“.

39. Nach der Paragrafennummer „§ 42a“ wird die Überschrift „Gewährung einer freien Zeit bei Wahlbewerbungen“ eingefügt.

40. § 42b entfällt die Wortfolge „oder amtsführender Präsident des Landesschulrates“.

41. § 49a Abs. 1 Z 2 lautet:

42. § 49a Abs. 3 entfallen die Satzzeichen und Wortfolge „, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung,“.

43. § 49c Abs. 5 erster Satz lautet:

„Wurden Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 15, § 15a und § 15b MSchG oder §§ 2 bis 5 und 9 Eltern- Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2000, oder nach den §§ 18 bis 21, 27, 29 und 30 St. MSchKG gemäß § 16 Abs. 1 lit. a als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung der jeweilige Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1.“

44. § 49d Abs. 2 lautet:

„(2) § 49a Abs. 3 ist mit Ausnahme einer Karenz nach dem St. MSchKG auch auf Beamte, die nach dem 30. Juni 1961 geboren sind, anzuwenden.“

45. In § 50a Abs. 5 entfallen die Satzzeichen und Fundstelle „, LGBl. Nr. 10/2009, i. d. g. F.“.

46. Die Überschrift des § 52 lautet „Ansprüche bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Auflösung des Dienstverhältnisses in besonderen Fällen“.

47. In § 52 Abs. 3 wird die Wortfolge „Ist der Beamte“ durch die Wortfolge „Ist der dienstunfähige Beamte“ ersetzt.

48. § 52 Abs. 6 Z 2 lit. c lautet:

49. In § 52 Abs. 6 Z 2 sublit. ab) wird der Verweis auf „§ 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,“ durch den Verweis auf „§ 308 Abs. 1 ASVG“ ersetzt.

50. In § 52a lautet:

## „§ 52a {#art_52a}

### Ruhegenusszulage {#prov_ruhegenusszulage}

Den Beamten kann zum Ruhegenuss eine Ruhegenusszulage gewährt werden, wenn sie durch mindestens 60 Monate eine Entschädigung bezogen, die im Sinne der Bestimmungen des § 49 ASVG als Entgelt anzusehen ist. Die Ruhegenusszulage beträgt höchstens 80 v. H. der Entschädigung. Liegt dem Ruhegenuss gemäß § 49b Abs. 2 oder 3 eine gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde, so ist der Berechnung der Ruhegenusszulage die gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde zu legen. Das Nähere über die Zuerkennung der Ruhegenusszulage hat der Gemeinderat durch Verordnung zu regeln.“

51. § 53 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.“

52. § 55 Abs. 4 Z 3 lit. c bis h lauten:

53. Nach der Paragrafennummer „§ 55a“ wird die Überschrift „Vollziehende Stelle als Versicherungsträger“ eingefügt.

54. In § 58 Abs. 2a entfallen die Satzzeichen und die Fundstelle „, BGBl. Nr. 305,“.

55. In § 58 Abs. 2f entfallen die Satzzeichen und Fundstelle „, BGBl. Nr. 376,“.

56. In § 58 Abs. 5 entfallen die Satzzeichen und Fundstelle „, LGBl. Nr. 10/2009“.

57. Nach § 60 wird die Paragrafennummer „§ 61“ eingefügt.

58. In § 63a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „letzter Satz,“ der Ausdruck „Abs.“ eingefügt.

59. § 66a Abs. 1 Z 3 lit. a und b lauten:

60. In § 67 Abs. 6 wird der Ausdruck „Mitglied eines Nationalrates“ durch den Ausdruck „Mitglied des Nationalrates“ ersetzt.

61. In § 67 Abs. 7 der Ausdruck „Gemeinde“ durch den Ausdruck „Stadt“ ersetzt.

62. § 69 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I:

in der Dienst-klasse

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

1

2

3 P

3 A

3

Euro

I

1

2.122,20

2.088,70

2.054,90

2.034,10

2.021,10

2

2.161,40

2.122,20

2.085,70

2.060,80

2.044,90

3

2.202,10

2.155,70

2.115,00

2.088,70

2.069,00

4

2.242,70

2.189,40

2.146,00

2.115,00

2.091,20

5

2.282,00

2.221,70

2.175,30

2.143,20

2.115,00

II

1

2.324,30

2.255,30

2.204,80

2.169,90

2.138,90

2

2.362,90

2.289,00

2.235,80

2.197,80

2.161,40

3

2.405,50

2.324,30

2.265,20

2.224,50

2.185,30

4

2.447,30

2.357,60

2.295,90

2.250,90

2.208,80

III

1

2.488,80

2.391,60

2.326,80

2.278,90

2.232,70

2

2.531,90

2.426,00

2.357,60

2.305,60

2.255,30

3

2.576,40

2.461,70

2.387,00

2.334,90

2.278,90

4

2.622,90

2.495,90

2.418,80

2.361,70

2.302,80

5

2.670,60

2.531,90

2.450,20

2.390,10

2.326,80

6

2.567,90

2.482,90

2.418,80

2.350,60

7

2.606,90

2.513,10

2.446,10

2.374,30

8

2.682,30

2.602,50

2.476,10

2.398,60

9

2.503,00

2.423,00

IV

3

2.695,30

4

2.793,70

5

2.893,80

6

2.993,30

7

3.092,10

8

3.192,80

9

3.297,60“

63. § 69 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II:

in der Dienst-klasse

in der Gehalts- stufe

in der Verwendungsgruppe

D

C

B

A

Euro

I

1

2.054,90

2.122,20

2

2.085,70

2.161,40

3

2.115,00

2.202,10

4

2.146,00

2.242,70

5

2.175,30

2.282,00

II

1

2.204,80

2.324,30

2.324,30

2

2.235,80

2.363,00

2.374,30

3

2.265,20

2.405,50

2.426,00

4

2.295,90

2.447,30

2.478,70

III

1

2.326,80

2.488,80

2.531,90

2.799,70

2

2.357,60

2.531,90

2.586,50

3

2.387,00

2.576,40

2.645,90

4

2.418,80

5

2.450,20

6

2.482,90

7

2.513,10

8

2.602,50

in der Gehalts-stufe

in der Dienstklasse

IV

V

VI

VII

VIII

IX

Euro

1

B

3.840,90

4.615,50

6.149,30

8.661,20

2

C,B

3.297,60

A

3.942,20

4.757,60

6.461,70

9.133,60

3

D,C

2.695,30

A

3.403,50

4.048,00

4.899,40

6.774,40

9.605,20

4

B

2.793,70

3.510,00

4.189,70

5.213,60

7.246,70

10.077,50

5

A

2.893,80

3.614,70

4.331,70

5.525,00

7.717,30

10.549,80

6

2.993,30

3.722,50

4.473,60

5.837,70

8.189,30

11.020,30

7

3.092,10

3.830,90

4.615,50

6.149,20

8.661,20

8

3.192,80

3.940,70

4.757,60

6.461,70

9.133,60

9

3.297,60

4.048,00

4.899,40

6.774,40

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungsgruppe K

Euro

1

2.329,50

2

2.380,10

3

2.432,90

4

2.484,50

5

2.537,60

6

2.590,60

7

2.701,20

8

2.810,00

9

2.920,00

10

3.029,20

11

3.138,20

12

3.251,60

13

3.359,20

14

3.504,10

15

3.652,10

16

3.800,10

17

3.949,50

18

4.098,60

19

4.247,50

20

4.396,90

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungsgruppe KB

Euro

1

2.084,80

2

2.111,30

3

2.139,20

4

2.166,20

5

2.220,80

6

2.248,90

7

2.275,20

8

2.329,80

9

2.356,50

10

2.385,90

11

2.413,50

12

2.441,70

13

2.470,60

14

2.497,80

15

2.528,10

16

2.555,10

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungsgruppe S

Euro

1

2.599,60

2

2.651,00

3

2.702,90

4

2.755,50

5

2.808,50

6

2.967,60

7

3.070,70

8

3.270,00

9

3.574,50

10

3.680,50

11

4.036,70

12

4.196,00

13

4.300,40

14

4.433,40

15

4.788,00

16

5.001,00

17

5.142,80

18

5.414,30

19

5.726,30

20

6.038,70“

64. Nach der Paragrafennummer „§ 72“ wird die Überschrift „Beförderung“ eingefügt.

65. § 75 Abs. 2 lautet:

„(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 –EStG 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG monatlich übersteigen.“

66. § 75a Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 EStG 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschalbetrag für Werbungskosten abzusetzen.“

67. In § 75a Abs. 7 wird der Ausdruck „Allgemeines Sozialversicherungsgesetz“ durch die Buchstabenabkürzung „ASVG“ ersetzt.

68. § 76 entfällt.

69. § 94 Z 1 lautet:

70. In § 98 Abs. 2 entfallen die Satzeichen und Fundstelle „, BGBl. Nr. 631,“.

71. In § 110 Abs. 3 entfallen die Satzzeichen und Fundstelle „, BGBl. Nr. 136,“.

72. § 142 lautet:

## „§ 142 {#art_142}

### Auswirkung künftiger Änderungen dieses Landesgesetzes und des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, Teuerungszulage {#prov_auswirkung_kunftiger_anderungen_dieses_landesgesetzes_und_des_ruhegenussfahigen_monatsbezuges_teuerungszulage}

(1) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge – mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 75 und § 75 a – sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

(2) Der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2017 beträgt 1,008.

(3) Bei der Pensionsanpassung 2018 ist die in § 711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise anzuwenden.

(4) Bei der Pensionsanpassung 2019 ist die in § 717a ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise anzuwenden.

(5) Bei der Pensionsanpassung 2020 ist die in § 728 ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise anzuwenden.

(6) Bei der Pensionsanpassung 2021 ist die in § 744 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise anzuwenden.

(7) Bei der Pensionsanpassung 2022 ist die in § 759 ASVG für das Kalenderjahr 2022 festgelegte Vorgangsweise anzuwenden.“

73. § 144a lautet:

## „§ 144a {#art_144a}

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen werden – als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und –verordnungen sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen werden – als Verweis auf die am 1. Juli 2022 geltende Fassung zu verstehen.“

74. Nach § 144c wird folgender § 144d eingefügt:

## „§ 144d {#art_144d}

### Verordnungserlassung {#prov_verordnungserlassung}

Sofern eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes für Bedienstete begünstigende Vorschriften enthält, kann die Verordnung im Umfang dieser Vorschriften auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

75. In § 145 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Abs. 2 bis 43.

76. Nach § 145 wird folgender § 145a eingefügt:

## „§ 145a {#art_145a}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/1959 sind in Kraft getreten:

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/1959 ist § 20 Abs. 2 mit 1. Jänner 1959 in Kraft getreten.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/1961 sind in Kraft getreten:

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 103/1961 sind § 69 Abs. 3 und 4 mit 1. November 1960 in Kraft getreten.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 153/1962 sind in Kraft getreten:

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/1967 sind in Kraft getreten:

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 126/1968 sind in Kraft getreten:

(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/1969 sind in Kraft getreten:

(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1976 sind in Kraft getreten:

(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/1980 sind in Kraft getreten:

(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/1984 ist § 1 mit 1. Jänner 1984 in Kraft getreten.

(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.37/1989 sind in Kraft getreten:

(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1993 sind § 43 Abs. 3, § 54 Abs. 6, § 54 a Abs. 4, § 58 Abs. 6 und § 128 lit. b mit 1. Juli 1993 in Kraft getreten; gleichzeitig ist § 61a außer Kraft getreten.

(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1994 sind § 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 9 zweiter Satz, § 16 a Abs. 4 Z 2, § 29 Abs. 2 und 4 Z 1, § 37 Abs. 2 erster Satz, § 41 b, § 58 Abs. 2 und 2a bis 2f, § 71 Abs. 2 lit. b, § 75 Abs. 16 lit. b, § 85 Abs. 3, § 88 Abs. 3 und § 101 Abs. 1 zweiter Satz mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.

(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1994 sind § 18 Abs. 4 und 7, § 37 Abs. 3 dritter Satz, § 37 a Abs. 4 dritter Satz, § 85 Abs. 1 und § 88 Abs. 1 mit 18. Juni 1994 in Kraft getreten; gleichzeitig sind § 139, § 140 und § 145 Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2 außer Kraft getreten.

(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/1995 sind § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 3 a, § 11 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, § 12 Z 1, die Überschrift des § 13, § 13 Abs. 1 und § 51 Abs. 2 mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.

(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/1996 sind in Kraft getreten:

(18) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1996 sind § 11 Abs. 1 lit. k, § 18 Abs. 8, § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und 2 zweiter Satz, § 31 m Abs. 3, § 31 n Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 37 a Abs. 4, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49 Abs. 3, 4 und 5, § 50 a, § 51, die Überschrift des § 52, § 52 Abs. 5, § 52 a, § 53, § 75 Abs. 3, 4, 6 und 7 und § 127 sowie Art. II mit 1. Juli 1996 in Kraft getreten; gleichzeitig sind § 79 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 außer Kraft getreten.

(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/1997 sind § 29 Abs. 2a und 2b, § 42, § 42 a und § 67 Abs. 6 bis 11 mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.

(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2000 sind in Kraft getreten:

(21) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2001 sind § 1 Abs. 2 und § 46 Abs. 6 Z 1 mit 3. Juli 2001 in Kraft getreten.

(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2001 sind § 67 Abs. 4 und § 75 Abs. 1 mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.

(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2003 sind

(24) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2003 ist § 20 Abs. 2 zweiter Satz mit 1. August 2003 außer Kraft getreten.

(25) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2005 sind in Kraft getreten:

(26) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 147/2006 sind

(27) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2007 § 69 Abs. 4 und 6 und § 142 Abs. 2 bis 5 mit 1. Jänner 2007 in Kraft getreten.

(28) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2008 sind § 85 Abs. 1, 2 und 3, § 87, § 88 Abs. 2, 3 und 4, § 90 Abs. 1 und 2 und§ 149 mit 5. Jänner 2008 in Kraft getreten.

(29) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2008 sind in Kraft getreten:

(30) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2008 sind § 4 a und § 144 b mit 25. Juli 2008 in Kraft getreten.

(31) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2009 sind in Kraft getreten:

(32) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2010 sind

(33) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2010 sind § 69 Abs. 4 und 6 und § 142 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten; gleichzeitig ist § 142 Abs. 4 außer Kraft getreten.

(34) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2010 sind § 1b, § 11 Abs. 1 lit. a, § 41a Abs. 7 und § 41 d Abs. 5 mit 25. September 2010 in Kraft.

(35) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2011 sind in Kraft getreten:

(36) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012 sind in Kraft getreten:

(37) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2013 sind in Kraft getreten:

(38) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2013 sind § 5 Abs. 1 lit. b, § 15 Abs. 1 lit. a, § 16 Abs. 4 lit. d, § 18 Abs. 7c, § 23 Abs. 8 erster Satz, § 27 a Abs. 1 und 3 Z 5 und 6, § 28 Abs. 3 Z 4, § 51 Abs. 4, § 54a Abs. 1 und 6, § 56 Abs. 2 lit. b erster Satz, § 63 d Abs. 1, § 63 e Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 2, § 81 Abs. 2 und 3, § 82 Abs. 2, § 83 Z 4, § 84 Z 4, § 85 Abs. 1, § 90, § 92 Abs. 3 und 4, § 93, § 98 Abs. 2, § 101, § 102, § 103 Abs. 1 und 3 Z 1 und 3, § 105 Abs. 2, § 106 Abs. 1, § 108 Abs. 3, § 111 Abs. 3, § 124 und die Überschrift des § 144 b mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten; gleichzeitig sind § 83 Z 5, § 84 Z 5, § 88, § 112, § 122, § 123 und § 144 Abs. 3 außer Kraft getreten.

(39) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2014 sind in Kraft getreten:

(40) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016 sind in Kraft getreten:

(41) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 sind § 50a Abs. 2b und 2c mit 1. März 2016 in Kraft getreten.

(42) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 103/2016 sind in Kraft getreten:

(43) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2017 sind in Kraft getreten:

(44) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 ist § 39 Abs. 8a mit 8. April 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten.

(45) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 90/2020 sind in Kraft getreten:

(46) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 54/2021 sind in Kraft getreten:

(47) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2022 treten in Kraft: