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# 63. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes 2019

# (XVIII. GPStLT IA EZ 2318/1 AB EZ 2318/2)

63. Gesetz vom 5. Juli 2022, mit dem das Steiermärkische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz 2019 geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 95/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lit. i lautet:

2. § 4 Abs. 2 entfällt.

3. § 31 Abs. 5 und 6 entfallen.

4. § 53 erster Satz lautet:

„Die Erhalterin/der Erhalter einer Kinderkrippe, eines Kindergartens, einer Alterserweiterten Gruppe oder eines Heilpädagogischen Kindergartens hat die Möglichkeit im Anschluss an die Öffnungszeit eines Halbtagsbetriebes von sechs Stunden in den Räumen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer zur Kinderbetreuung einzusetzen, sofern für diese Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an diesem Standort keine Ganztags- oder erweiterte Ganztagsgruppe geführt wird.“

5. § 61 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter entgegen § 36 nicht für die Erfüllung der Besuchspflicht Sorge trägt, obwohl ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz im Sinne des § 40 zur Verfügung steht.“

6. § 61 Abs. 4 lautet:

„(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen von 110 Euro bis zu 440 Euro zu bestrafen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.“

7. § 61 Abs. 5 entfällt.

8. Dem § 69a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2022 treten § 3 Abs. 1 lit. i, § 53, sowie § 61 Abs. 2 und 4 mit 10. September 2022 in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 2, § 31 Abs. 5 und 6, § 61 Abs. 5 und § 70 Abs. 3 außer Kraft.“

9. § 70 Abs. 3 entfällt.