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# 66. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007

# (XVIII. GPStLT RV EZ 2253/1 AB EZ 2253/4)

# [CELEX-Nr.: 32017R0625, 32019R0627]

66. Gesetz vom 5. Juli 2022, mit dem das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007 geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung des § 64 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 256/2021 – beschlossen:

> Das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, LGBl. Nr. 5/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

2. In § 1 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 854/2004“ durch den Ausdruck „Durchführungsverordnung (EU) 2019/627“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) 882/2004, Kapitel VI und Anhänge IV und VI“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) 2017/625, Kapitel VI und Anhang IV“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 3 wird die Zahl „2015“ durch die Zahl „2020“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ende der Untersuchung oder Kontrolle. Die Gebühr wird mit Ablauf eines Monats nach der Zustellung des Bescheides der Abgabenbehörde fällig.“

6. § 5 Abs. 2 entfällt.

7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

## „§ 7a {#art_7a}

### Entschädigung der Aufsichtsorgane {#prov_entschadigung_der_aufsichtsorgane}

(1) Die gem. § 24 Abs. 4 LMSVG beauftragten Aufsichtsorgane haben Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe die Landesregierung durch Verordnung festzulegen hat. Darin ist eine Abgeltung des Arbeits- und Zeitaufwands sowie ein pauschalierter Aufwandersatz vorzusehen.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte zu hören.

(3) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 verändert sich mit Beginn eines Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus einer Erhöhung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Erhöhung mehr als 2 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, verändert sich die Entschädigung erst im Folgejahr bzw. in den Folgejahren in dem Maß, in dem diese Indexerhöhung einschließlich der Indexerhöhung für das folgende Jahr bzw. die folgenden Jahre mehr als 2 % beträgt. Die sich ändernden Beträge sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die zuletzt kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“

8. § 9 lautet:

## „§ 9 {#art_9}

### Datenverarbeitung {#prov_datenverarbeitung}

Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten im erforderlichen Umfang zu verarbeiten:

9. § 11 lautet:

## „§ 11 {#art_11}

### EU-Recht {#prov_eu_recht}

Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:

10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

## „§ 12a {#art_12a}

### Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 66/2022 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_66_2022}

Leistungen von Aufsichtsorganen, die vor dem 1. Oktober 2022 erbracht, aber noch nicht abgerechnet worden sind, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslageabzurechnen.“

11. Dem § 13a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1, § 7a, § 9, § 11 und § 12a mit 1. Oktober 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt § 5 Abs. 2 außer Kraft. Verordnungen auf Grund des § 7a können ab dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2022 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt werden.“