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# 74. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Jagdgesetzes (21. Jagdgesetznovelle)

# (XVIII. GPStLT RV EZ 2438/1 AB EZ 2438/3)

74. Gesetz vom 18. Oktober 2022, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz geändert wird (21. Jagdgesetznovelle)

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Nachweis der Einzahlung kann auch in digitaler Form erfolgen.“

2. § 44 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Mitglieder des Vorstandes und die Ersatzmitglieder werden von den Mitgliedern der Bezirksjagdausschüsse (Abs. 5) aufgrund von Wahlvorschlägen auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten unterschrieben sein.“

3. § 44 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Wahl der Disziplinaranwältin/des Disziplinaranwaltes (Stellvertreterin/Stellvertreter) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Disziplinarrates erfolgt je in einem gesonderten Wahlgang bzw. mit gesonderten Stimmzetteln. Für diese Wahlen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz und des Abs. 2 sinngemäß. Jeder wahlwerbenden Gruppe, die einen Sitz im Vorstand hat, steht das Recht zu, eine Rechnungsprüferin/einen Rechnungsprüfer (Ersatzperson) zu nominieren. Die Nominierten sind von der Landesjägermeisterin/vom Landesjägermeister anzugeloben. Die Disziplinaranwältin/Der Disziplinaranwalt (Stellvertreterin/Stellvertreter), die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Disziplinarrates und die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (Ersatzpersonen) müssen ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft sein und ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.“

4. § 44 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Mitglieder des Bezirksjagdausschusses werden aufgrund von Wahlvorschlägen auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 15 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Wahlberechtigt sind ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die am Stichtag im jeweiligen Jagdbezirk ihren Hauptwohnsitz haben oder in demselben Eigenjagdbesitzerinnen/-besitzer oder Jagdpächterinnen/-pächter sind oder in demselben den Mittelpunkt ihrer jagdlichen Interessen haben. Das Wahlrecht kann nur in einem dieser Jagdbezirke ausgeübt werden. Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme. Die Wahlberechtigten haben das Recht, pro Wahlperiode einmalig ihre Jagdbezirkszugehörigkeit selbst zu bestimmen, wobei die Festlegung auf einen Jagdbezirk beschränkt ist. Eine entsprechende Mitteilung ist von den Wahlberechtigten schriftlich, spätestens vier Wochen vor der Wahlausschreibung an die Steirische Landesjägerschaft zu richten. Langt binnen dieser Frist keine Mitteilung bei der Steirischen Landesjägerschaft ein, so ist die wahlberechtigte Person zur Stimmabgabe in jenem Jagdbezirk wahlberechtigt, in welchem sie nach den jagdstatistischen Daten in der Jagdkartenverwaltung gemäß § 75 Abs. 3 Z 5 erfasst ist. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die im Jagdbezirk entweder ihren Hauptwohnsitz haben oder in demselben Eigenjagdbesitzerinnen/-besitzer oder Jagdpächterinnen/-pächter sind. Die Bezirksjägermeisterin/Der Bezirksjägermeister ist vom gesamten Bezirksjagdausschuss aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit zu wählen. Die Stelle der Bezirksjägermeisterstellvertreterin/des Bezirksjägermeisterstellvertreters fällt jener wahlwerbenden Gruppe zu, die nach dem Verhältnis der Urstimmenzahl (d’Hondt’sches Verfahren) darauf Anspruch hat. Das Mandat der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters ist der wahlwerbenden Gruppe zuzurechnen, der sie/er entstammt. Die Bezirksjägermeisterstellvertreterin/Den Bezirksjägermeisterstellvertreter wählen die Ausschussmitglieder jener wahlwerbenden Gruppe, der diese Funktion zusteht (Fraktionswahl). Die Bezirksjägermeisterin/Der Bezirksjägermeister und die Bezirksjägermeisterstellvertreterin/der Bezirksjägermeisterstellvertreter müssen ihren Hauptwohnsitz im Jagdbezirk haben.“

5. § 44 Abs. 6 entfällt.

6. § 55 Abs. 8 entfällt.

7. § 56 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

8. Nach § 75 Abs. 3d wird folgender Abs. 3e eingefügt:

„(3e) Die Steirische Landesjägerschaft ist ermächtigt, personenbezogene Daten betreffend die Änderung der Jagdbezirkszugehörigkeit (§ 44 Abs. 5) zu verarbeiten und diese an die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung in elektronischer Form – insbesondere durch Eintragung in die gemäß Abs. 3 Z 5 geführte Datenbank – zu übermitteln.“

9. Dem § 84 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) In der Fassung der 21. Jagdgesetznovelle, LGBl. Nr. 74/2022, treten § 37 Abs. 2, § 44 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 75 Abs. 3e mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Oktober 2022, in Kraft; gleichzeitig treten § 44 Abs. 6, § 55 Abs. 8 und § 56 Abs. 4 letzter Satz außer Kraft.“