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# 77. Verordnung:Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

77. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Oktober 2022, mit der die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird verordnet:

> Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2022, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu § 1a lautet „Temporäre Leistungsabweichungen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen“.

b) Nach dem Eintrag „§ 22 Übergangsbestimmungen“ werden die Zeilen „§ 22a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 46/2020“ und „§ 22b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 77/2022“ eingefügt.

2. § 1a lautet:

## „§ 1a {#art_1a}

### Temporäre Leistungsabweichungen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen {#prov_temporare_leistungsabweichungen_aufgrund_von_au_ergewohnlichen_ereignissen}

Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen (Naturkatastrophen, Pandemien, Fachkräftemangel, …) kann das Land von den Bestimmungen in den Anlagen dieser Verordnung abweichen.“

3. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:

## „§ 22b {#art_22b}

### Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 77/2022 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_77_2022}

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann längstens bis 30. September 2032 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt der in der Anlage 2 in der Fassung LGBl. Nr. 73/2022 festgelegte Tagsatz.“

4. Dem § 23a wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1a, § 22b und die Anlagen 1 und 2 mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“

5. Die Anlagen 1 (Leistungsbeschreibungen) und 2 (Entgeltkatalog) werden neu erlassen.