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# 103. Verordnung:Festsetzung des Eurowertes je LKFPunkt, der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2023

103. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 2022 über die Festsetzung des Eurowertes je LKFPunkt, der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2023

> Auf Grund des § 79 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2022, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Eurowert je LKFPunkt {#prov_eurowert_je_lkfpunkt}

Der für die LKFGebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKFPunkt wird ab dem Jahr 2023 für die Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:

1,70 €

1,61 €

## § 2 {#art_2}

### Kostendeckend ermittelte Eurowerte {#prov_kostendeckend_ermittelte_eurowerte}

Die Höhe der im § 1 festgesetzten Eurowerte ist gleich mit der Höhe der kostendeckend ermittelten Eurowerte.

## § 3 {#art_3}

### Amtliche Pflegegebühren {#prov_amtliche_pflegegebuhren}

Auf der Grundlage der für das Jahr 2023 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese ab 1. Jänner 2023 pro Pflegetag für Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:

1 293,00 €

1 006,40 €

492,60 €

328,40 €

187,40 €

## § 4 {#art_4}

### Zuschläge {#prov_zuschlage}

Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:

Zweibettzimmer

Einbettzimmer

46,40 €

116,10 €

46,40 €

116,10 €

34,20 €

47,60 €

## § 5 {#art_5}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

## § 6 {#art_6}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Eurowertes je LKFPunkt sowie der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2022, LGBl. Nr. 126/2021, außer Kraft.