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# 5. Verordnung:Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Nutzschweine für das 1. Vierteljahr 2023

5. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Jänner 2023 über den Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Nutzschweine für das 1. Vierteljahr 2023

> Auf Grund des § 52 Abs. 1 lit. a des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. Nr. 258/2021, wird verordnet:

Der Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch die im 1. Vierteljahr 2023 in den im § 48 Abs. 1 Z 1 Tierseuchengesetz genannten Fällen getöteten oder verendeten Nutzschweine wird wie folgt festgesetzt:

a)

für Ferkel bis zum Alter von 10 Wochen und einem Lebendgewicht bis zu 25 kg, pro Stück

€ 78,87

b)

für Ferkel ab 25 kg bis 31 kg Lebendgewicht, pro Kilogramm

€ 2,74

c)

für Nutzschweine bis zu einem Lebendgewicht von 50 kg, pro Kilogramm

€ 2,37

d)

für Nutzschweine bis zu einem Lebendgewicht von 70 kg, pro Kilogramm

€ 2,02

e)

für Nutzschweine bis zu einem Lebendgewicht von 89 kg, pro Kilogramm

€ 1,87

f)

nicht mehr zuchtfähige Altsauen pro kg Lebendgewicht, pro Kilogramm

€ 0,99

g)

ungekörte Eber und Alteber pro kg Lebendgewicht, pro Kilogramm

€ 0,58