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# 7. Verordnung:StTaxi-Tarif-VO

7. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Jänner 2023 über die Festsetzung des Tarifs und des Mindestentgelts für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Gelegenheitsverkehr (PKW – Taxi) in der Steiermark, ausgenommen das Gebiet der Landeshauptstadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung (StTaxi-Tarif-VO)

> Auf Grund des § 14 Abs. 1, 1b, 1c und 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2022, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

(1) Diese Verordnung gilt für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Gelegenheitsverkehr (PKW – Taxi) in der Steiermark, ausgenommen das Gebiet der Landeshauptstadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung.

(2) Diese Verordnung gilt insbesondere nicht für Fahrten, die durchgeführt werden:

## § 2 {#art_2}

### Tarif {#prov_tarif}

(1) Der Tarif setzt sich aus dem Grundtarif und Kilometertarif sowie gegebenenfalls Warteentgelt und Zuschlag zusammen.

(2) Der Grundtarif beträgt für Tag- und Nachtfahrten € 5,00.

(3) Der Kilometertarif beträgt automatisch geschaltet:

bei Tagfahrten (zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr), ausgenommen Sonn- und Feiertage

Fahrten bis 5.000 m

€ 2,60/km

Fahrten über 5.000 m

€ 2,50/km

bei Nachtfahrten (zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr) und Fahrten an Sonn- und Feiertagen

Fahrten bis 5.000 m

€ 3,00/km

Fahrten über 5.000 m

€ 2,50/km

(4) Das Warteentgelt beträgt für jede volle Stunde € 30,00.

(5) Ein Zuschlag entspricht € 2,50. Folgende Zuschläge sind zu verrechnen:

## § 3 {#art_3}

### Mindestentgelt {#prov_mindestentgelt}

(1) Für Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden und für die bereits bei der Bestellung eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie Abfahrts- und Zielort getroffen wird, ist zumindest das Mindestentgelt zu verrechnen. Das Mindestentgelt errechnet sich aus der Summe des einmaligen Grundentgelts in Höhe von € 5,00 und € 2,20 pro angefangenem Kilometer der Fahrtstrecke. Liegt der Beginn und das Ende der Fahrt innerhalb des Gebietes der Landeshauptstadt Graz oder des politischen Bezirkes Graz-Umgebung so errechnet sich das Mindestentgelt aus der Summe des einmaligen Grundentgelts in Höhe von € 4,90 und € 1,80 pro angefangenem Kilometer der Fahrtstrecke. Dieses Mindestentgelt darf nicht unterschritten werden.

(2) Bei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, darf unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bei der Bestellung auch angeboten werden, die Fahrt zu einem herabgesetzten Fahrpreis mit anderen Fahrgästen zu teilen, die gegebenenfalls an verschiedenen Stellen aufgenommen und/oder abgesetzt werden. Die aufgrund der Aufnahme weiterer Fahrgäste voraussichtlich verlängerte Fahrtdauer sowie das Ausmaß der Herabsetzung des Fahrpreises sind im Vorhinein bekannt zu geben.

(3) Die/Der Gewerbetreibende oder die Lenkerin/der Lenker hat dem Fahrgast vor Antritt der Fahrt eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Fahrtstrecke (Abfahrts- und Zielort) und über den vereinbarten Fahrpreis auszustellen. Wurde ein Fahrpreis vereinbart, muss kein Fahrpreisanzeiger verwendet werden.

## § 4 {#art_4}

### Sonstige Bestimmungen {#prov_sonstige_bestimmungen}

(1) Abgesehen von Fällen des § 2 Abs. 5 Z 1 ist der Fahrpreis ohne Rücksicht auf die Anzahl der Fahrgäste zu verrechnen.

(2) Tritt während der Fahrt eine Störung im Gangwerk des Fahrpreisanzeigers ein, muss dies die Lenkerin/der Lenker dem Fahrgast sofort bekannt geben und hat auf Verlangen die Fahrt zu beenden. Die Lenkerin/Der Lenker hat Anspruch auf die Entrichtung des Fahrpreises für die geleistete Fahrtstrecke. Wünscht der Fahrgast die Fortsetzung der ursprünglich vereinbarten Fahrt, hat die Lenkerin/der Lenker diesem Wunsch nachzukommen. In diesem Fall hat die Lenkerin/der Lenker die Restfahrt mit Warteentgelt zu verrechnen.

(3) Wird das Fahrzeug während der Fahrt fahruntauglich, hat die Lenkerin/der Lenker Anspruch auf die Entrichtung des Fahrpreises für die geleistete Fahrtstrecke.

(4) Wird eine bestellte Fahrt nach ordnungsgemäßer Einschaltung des Fahrpreisanzeigers nicht angetreten und macht die Bestellerin/der Besteller vom nicht abbestellten und rechtzeitig erschienenen Fahrzeug keinen Gebrauch, hat die Lenkerin/der Lenker Anspruch auf tarifgemäße Bezahlung.

## § 5 {#art_5}

### Übergangsbestimmung {#prov_ubergangsbestimmung}

Der in der Verordnung Grazer Zeitung Nr. 236/2017, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 100/2021, festgelegte Tarif darf bis 31. Mai 2023 angewendet werden.

## § 6 {#art_6}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 15. Februar 2023 in Kraft.

## § 7 {#art_7}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi für die Steiermark ausgenommen des Gebietes der Landeshauptstadt Graz und des Gebietes des politischen Bezirkes Graz-Umgebung festgelegt werden, Grazer Zeitung Nr. 236/2017, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 100/2021, außer Kraft.