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# 9. Verordnung:Änderung der Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen

9. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 2023 mit der die Verordnung über die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen geändert wird

> Auf Grund des § 6 Abs. 6, des § 10 Abs. 6, des § 12 Abs. 4 und des § 18 Abs. 2 des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes, LGBl. Nr. 4/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen, LGBl. Nr. 31/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 4 Z 1 und § 18 Abs. 4 Z 1 wird das Wort „Pflegehilfe“ jeweils durch das Wort „Pflegeassistenz“ ersetzt.

2. Der Text des § 20a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2023 treten § 16 Abs. 4 Z 1, § 18 Abs. 4 Z 1 und Anlage 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Jänner 2023, in Kraft.“

3. Die Anlage 2 wird neu erlassen.