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# 12. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, das Steiermärkischen Behindertengesetzes und des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes

# (XVIII. GPStLT RV EZ 2722/1 AB EZ 2722/2)

12. Gesetz vom 31. Jänner 2023, mit dem das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz, das Steiermärkische Behindertengesetz und das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz geändert werden

> Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2022 – beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes

> Das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 51/2021, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 12 lautet:

2. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.“

3. In § 8 Abs. 3 Z 4 wird das Wort „Bezugsberechtigte“ durch die Wortfolge „Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 9 Z 1 wird nach der Wortfolge „Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz“ die Wortfolge „oder einer Kurzzeit-Eltern-Kind-Unterbringung“ eingefügt.

5. In § 17 Abs. 2 wird nach dem Wort „Leistungen“ die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 8 und § 10“ eingefügt.

6. In § 19 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der Sozialunterstützung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 8 und § 10“ ersetzt.

7. Dem § 32a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2023 treten § 2 Z 12, § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 3 Z 4 und Abs. 9 Z 1, § 17 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2023, in Kraft.“

#### Artikel 2

#### Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes

> Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 30 lautet:

## „§ 30 {#art_30}

### Beginn der Hilfeleistung {#prov_beginn_der_hilfeleistung}

Die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 9) sowie die Mietzinsbeihilfe (§ 20) sind ab Antragstellung zu gewähren.“

2. § 31 lautet:

## „§ 31 {#art_31}

### Auszahlung {#prov_auszahlung}

Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 gebührt im April und Oktober in doppelter Höhe.“

3. § 39a lautet:

## „§ 39a {#art_39a}

### Ersatzpflicht der Erben {#prov_ersatzpflicht_der_erben}

Die Erben eines Menschen mit Behinderung sind, soweit der Nachlass hierzu ausreicht, ersatzpflichtig für alle dem Menschen mit Behinderung gewährten Geldleistungen, die zum Todeszeitpunkt noch nicht verbraucht wurden.“

4. Dem § 59 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2023 treten § 30, § 31 und § 39a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2023, in Kraft.“

#### Artikel 3

#### Änderung des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes

> Das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Pflegegeld und allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten.“

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2023 tritt § 4 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2023, in Kraft.“