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# 21. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes

# (XVIII. GPStLT RV EZ 2766/1 AB EZ 2766/2)

# [CELEX-Nr.: 32014R0511, 32015R1866]

21. Gesetz vom 14. Februar 2023, mit dem das Steiermärkische EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz, LGBl. Nr. 62/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

2. Dem 3. Abschnitt wird folgender Abschnitt 3a angefügt:

#### „3a. Abschnitt

#### Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866

## § 5b {#art_5b}

### Behörden {#prov_behorden}

(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist

(2) Soweit Mitteilungen oder sonstige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat die Landesregierung diese an den Bund zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission, die betreffenden Mitgliedstaaten oder nationalen Behörden zu richten.

## § 5c {#art_5c}

### Maßnahmen {#prov_ma_nahmen}

(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 mit Bescheid unverzüglich Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.

(2) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln nach Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

## § 5d {#art_5d}

### Strafbestimmungen {#prov_strafbestimmungen}

Wer gegen die Art. 4, 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung auf Grund dieser Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.“

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:

4. Der Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2023 treten § 1 Abs. 1 Z 2 und 3, Abschnitt 3a sowie § 6 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. März 2023, in Kraft.“