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# 27. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971

# (XVIII. GPStLT IA EZ 2810/1 AB EZ 2810/2)

# [CELEX-Nr.: 32010L0032]

27. Gesetz vom 14. Februar 2023, mit dem das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971, LGBl. Nr. 42/1971, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

## „§ 5a {#art_5a}

(1) Gemeinden, die Wasserverbrauchsgebühren ausgeschrieben haben, haben die Gebührenpflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.

(2) Gemeinden, die mindestens 10.000 m3 Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Gebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Art. 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hiefür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.

(3) Die Informationen nach den Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenfestsetzungen (Zahlungsaufforderungen) erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher die Gebührenpflichtigen der Gemeinde gegenüber zugestimmt haben.

(4) Gemeinden dürfen von den Gebührenpflichtigen zum Zweck der Information über den Wasserpreis Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeiten, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.“

2. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:

## „§ 11b {#art_11b}

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. 2020 Nr. L 435, S. 1, umgesetzt.“

3. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2023 treten § 5a und § 11b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2023, in Kraft.“