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# 29. Verordnung:Änderung Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

29. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. März 2023, mit der die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird verordnet:

> Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „515,- Euro“ durch den Betrag „572,- Euro“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „566,- Euro“ durch den Betrag „629,- Euro“ ersetzt.

3. In § 13 Abs. 1 wird der Betrag „515,- Euro“ durch den Betrag „572,- Euro“ ersetzt.

4. In § 16 Abs. 5 Z 1 wird der Betrag „29,25 Euro“ durch den Betrag „32,46 Euro“ sowie der Betrag „22,37 Euro“ durch den Betrag „24,82 Euro“ ersetzt.

5. In § 16 Abs. 5 Z 2 wird der Betrag „8,21 Euro“ durch den Betrag „9,11 Euro“ sowie der Betrag „6,16 Euro“ durch den Betrag „6,84 Euro“ ersetzt.

6. In § 17 Abs. 4 Z 1 wird der Betrag „33,29 Euro“ durch den Betrag „36,94 Euro“ ersetzt.

7. In § 17 Abs. 4 Z 2 wird der Betrag „14,37 Euro“ durch den Betrag „15,95 Euro“ ersetzt.

8. In § 18 Abs. 4 wird der Betrag „24,96 Euro“ durch den Betrag „27,70 Euro“ ersetzt.

9. In § 19 Abs. 3 wird der Betrag „14,10 Euro“ durch den Betrag „15,65 Euro“ ersetzt.

10. In § 20a wird der Betrag „284,74 Euro“ durch den Betrag „315,98 Euro“ ersetzt.

11. In § 20b wird der Betrag „922,89 Euro“ durch den Betrag „1.024,13 Euro“ ersetzt.

12. § 22b lautet:

## „§ 22b {#art_22b}

### Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 77/2022 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_77_2022}

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann längstens bis 30. September 2032 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:

13. Dem § 23a wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 29/2023 treten

14. Die Anlagen 2 (Entgeltkatalog) und 3 (Ab- und Verrechnungsbestimmungen) werden neu erlassen.