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# 39. Gesetz:Steiermärkisches PflegepersonalEntgelterhöhungsgesetz 2023-Stmk. PEEG

# (XVIII. GPStLT IA EZ 2871/1 AB EZ 2871/3)

39. Gesetz vom 14. März 2023, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Gemeindebedienstetengesetz 1957, das Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 und das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, geändert werden (Steiermärkisches PflegepersonalEntgelterhöhungsgesetz 2023 – Stmk. PEEG)

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

> Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 189 Anwendung des BMVG“ im Hauptstück II die Zeile „§189a Festlegung des Dienstgeberbeitrages für 2023 und 2024“ eingefügt.

2. Nach § 189 wird im II. Hauptstück folgender § 189a eingefügt:

## „§ 189a {#art_189a}

### Festlegung des Dienstgeberbeitrages für 2023 und 2024 {#prov_festlegung_des_dienstgeberbeitrages_fur_2023_und_2024}

Gemäß § 41 Abs. 5a Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2022, wird für die Kalenderjahre 2023 und 2024 festgelegt, dass für Bedienstete im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Dienstgeberbeitrag 3,7 % der Berechnungsgrundlage beträgt.“

3. § 300n Abs. 1 lautet:

„(1) Den Bediensteten, die am 1. Dezember 2022 oder danach in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, beschäftigt sind und

4. Dem § 306 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2023 treten in Kraft:

#### Artikel 2

#### Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1957

> Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, wird wie folgt geändert:

#### Artikel I zu LGBl. Nr. 39/2023

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 68 Pensionsansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, Beitrag“ die Zeile „§ 68a Künftige Anpassung der wiederkehrenden Leistungen und Einmalzahlung“ eingefügt.

2. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:

## „§ 68a {#art_68a}

### Künftige Anpassung der wiederkehrenden Leistungen und Einmalzahlung {#prov_kunftige_anpassung_der_wiederkehrenden_leistungen_und_einmalzahlung}

(1) Für künftige Anpassungen der wiederkehrenden Leistungen ist § 43, ausgenommen Abs. 6 bis 21, Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 (St. PG 2009) und der gemäß § 43 Abs. 3 St. PG 2009, von der Landesregierung verordnete Anpassungsfaktor anzuwenden.

(2) Für Einmalzahlungen ist § 43a, ausgenommen Abs. 3, St. PG 2009 anzuwenden.

(3) Das Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

#### Artikel II zu LGBl. Nr. 39/2023

In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2023 treten das Inhaltsverzeichnis und § 68a mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

#### Artikel 3

#### Änderung des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962

> Das Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 41b Abs. 2 lautet:

„(2) Die Zulage nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr und gebührt für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2022 in Höhe von 134,00 Euro pro Kalendermonat und für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2023 in Höhe von 165,00 Euro pro Kalendermonat; sie ist für die tatsächliche Dauer des Dienstverhältnisses, höchstens aber zwölfmal jährlich zu gewähren.“

2. Dem § 43 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2023 tritt § 41b Abs. 2 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“

#### Artikel 4

#### Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956

> Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 157 Übergangsbestimmung betreffend Erhöhung des Monatsbezugs von Pflege-und Betreuungspersonal“ die Zeile „§ 158 Übergangsbestimmung zur Festlegung des Dienstgeberbeitrages für 2023 und 2024“ eingefügt.

2. Dem § 145a wird folgender Abs. 49 angefügt:

„(49) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2023 treten in Kraft:

3. § 157 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Zulage nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr und gebührt für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2022 in Höhe von 134,00 Euro pro Kalendermonat und für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2023 in Höhe von 165,00 Euro pro Kalendermonat; sie ist für die tatsächliche Dauer des Dienstverhältnisses, höchstens aber zwölfmal jährlich zu gewähren.“

4. Nach § 157 wird folgender § 158 eingefügt:

## „§ 158 {#art_158}

### Übergangsbestimmung zur Festlegung des Dienstgeberbeitrages für 2023 und 2024 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_festlegung_des_dienstgeberbeitrages_fur_2023_und_2024}

Gemäß § 41 Abs. 5 und 5a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird für die Kalenderjahre 2023 und 2024 festgelegt, dass für Beamte im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Dienstgeberbeitrag 3,7 % der Beitragsgrundlage beträgt.“

#### Artikel 5

#### Änderung des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 42 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2023 tritt § 49 Abs. 2 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“

2. § 49 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Zulage nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr und gebührt für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2022 in Höhe von 134,00 Euro pro Kalendermonat und für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2023 in Höhe von 165,00 Euro pro Kalendermonat; sie ist für die tatsächliche Dauer des Dienstverhältnisses, höchstens aber zwölfmal jährlich zu gewähren.“