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# 41. Verordnung:Land- und forstwirtschaftliche Übertragungsverordnung

41. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. April 2023, mit der die Durchführung von Förderungsmaßnahmen der Landwirtschaftskammer Steiermark und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer übertragen wird (Land- und forstwirtschaftliche Übertragungsverordnung)

> Auf Grund des § 18a des Steiermärkischen Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetzes, LGBl. Nr. 32/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Übertragung {#prov_ubertragung}

Die Landwirtschaftskammer Steiermark und die Steiermärkische Landarbeiterkammer werden mit der Durchführung der in den Anlagen 1, 2 und 3 genannten Förderungsmaßnahmen betraut.

## § 2 {#art_2}

### Umfang der Maßnahmen {#prov_umfang_der_ma_nahmen}

(1) Die Durchführung der in den Anlagen 1 und 3 angeführten Maßnahmen umfasst insbesondere die Erlassung von Durchführungsbestimmungen, die Antragsentgegennahme, die Überprüfung der Anträge, die Bewilligung der Förderungsanträge, die Anforderung der Mittel, die Bewilligung der Zahlungsanträge, die Verständigung der Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger, die Auszahlung der Förderung sowie die Kontrolle und die Vorlage des Verwendungsnachweises.

(2) Die Durchführung der in der Anlage 2 angeführten Maßnahmen umfasst insbesondere die Antragsentgegennahme, die Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen, die Eingabe der Antragsdaten in dafür vorgesehene Datenbanken und die Weiterleitung an das Land.

## § 3 {#art_3}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Mai 2023, in Kraft.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

Der Landwirtschaftskammer werden aus folgenden Förderungsbereichen nachstehende Maßnahmen zur Durchführung übertragen:

### Anlage 2 {#prov_anlage_2}

Der Landwirtschaftskammer werden aus folgenden Förderungsbereichen nachstehende Maßnahmen zur Durchführung übertragen:

### Anlage 3 {#prov_anlage_3}

Der Landarbeiterkammer werden nachstehende Maßnahmen zur Durchführung übertragen: